Wieder ging ein größerer Gerichtsprozess in Sachen INFINUS zu Ende (zumindest erstinstanzlich), mit welchem der ehemalige vertraglich gebundene Vermittler des Haftungsdachs auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde vor dem Landgericht Stralsund. Der Fall war insoweit besonders, als nicht nur der vertraglich gebundene Vermittler, sondern auch sein GbR-Gesellschafter sowie die GbR ebenfalls mit verklagt wurden, es also gleich drei Beklagte gab. Darüber hinaus ging es um eine Klagesumme von knapp über 300.000,00 €. Selbst dabei handelte es sich nur um einen Teilbetrag dessen, was die Klägerin (eine Ärztin) insgesamt in die Future Business KGaA investierte; im jetzigen Rechtsstreit waren insgesamt 14 Orderschuldverschreibungen aus den Jahren 2010 bis 2012 gegenständlich.
Man sollte meinen, angesichts des Prozessrisikos wäre die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und auch die in diesem Zusammenhang ergangenen Zurückweisungsbeschlüsse des BGH vorbereitend bekannt gewesen. Dies schien jedoch nicht so oder wurde bewusst ignoriert. Jedenfalls erschöpfte sich die Klage im Standard-Vortrag der INFINUS-Fälle bis auf den Umstand, dass der Ehemann der Klägerin in früherer Vergangenheit auch einmal einen Maklerauftrag an die GbR erteilte. Doch auch dieser Strohhalm vermochte nicht zu halten. Denn bereits mengenmäßig hätte eher die vertraglich gebundene Tätigkeit dem äußeren Auftreten nach die ehemalige Versicherungsvermittlung als eine Tätigkeit des Haftungsdachs erscheinen lassen als umgekehrt (für den Fall, dass man nicht ohnehin zwischen erlaubter eigengewerblicher Tätigkeit und der vertraglich gebundenen Tätigkeit differenzieren will, wie es richtig wäre). Schließlich wurden über die Jahre knapp 50 verschiedene Dokumente verwendet, aus welchen die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut deutlich hervorging.
Zu dem vermochte auch im vorliegenden Fall der Vorhalt besonderen persönlichen Vertrauens nicht zu überzeugen, erst recht nicht in Bezug auf andere Beklagte als den persönlich Handelnden selbst.
Das Landgericht Rostock wies also die Klage mit Urteil vom 13. April 2017 ab. Die obsiegenden Beklagten wurden von BEMK Rechtsanwälte vertreten.
Der Klägerin droht nun die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten, gemessen an diesem hohen Streitwert. Allein für die anwaltliche Vertretung der drei Beklagten dürften Kosten von rund 9.000,00 € zu übernehmen sein, jedenfalls für diese Instanz und unter der Annahme, dass das Urteil rechtskräftig wird. Dies ist jedoch noch nicht der Fall. möglicherweise muss ich das OLG Rostock noch mit der Sache befassen.
Möglicherweise war die Klägerin auch rechtsschutzversichert. Für solche Fälle fragt sich, warum Rechtsschutzversicherer in den „ausgekauten“ INFINUS-Fällen überhaupt noch Erfolgsaussichten im Standard-Vortrag sehen. Immerhin gibt es eine flächendeckende, entgegenstehende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.
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