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Infinus: Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat und Information über deren Rechte (§ 459 i StPO)

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Dresden

R022 VA 100 Js 7387/​12
(„Infinus“-Verfahren)

Benachrichtigung an Geschädigte einer Straftat und Information über deren Rechte im Entschädigungsverfahren (§ 459 i StPO)

Im so genannten „Infinus“-Verfahren wurden gegen folgende Personen mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.10.2021 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 09.07.2018 nachfolgende rechtskräftige Einziehungen des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB angeordnet:

Rudolf Theodor Franz Ott in Höhe von 7.079.648,43 EUR
Dr. Kewan Kadkhodai in Höhe von 6.556.876,20 EUR
Andreas Christian Kison in Höhe von 2.782.600,49 EUR

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieben die Verurteilten seit Mitte der 2000er Jahre eine Unternehmensgruppe auf dem Gebiet der Finanzdienstleistung. Zentrale Gesellschaft der Gruppe war die Future Business KGaA (im Folgenden: „FuBus“). Das Geschäftsmodell sah den Ankauf von langfristigen Lebensversicherungspolicen und deren Weiterführung vor, um bei Vertragsende an die – sogenannte Überschussbeteiligungen enthaltende – Versicherungsleistung zu gelangen, wobei die FuBus zur Deckung des sich daraus ergebenden Finanzbedarfs Anleihen in Form von Orderschuldverschreibungen (ab Mitte 2013 Nachrangdarlehen) ausgab und durch Vermittlung eines anderen Unternehmens der Gruppe an ein breites Publikum vertrieb. Die vorgeblichen Gewinne der FuBus waren jedoch lediglich das Ergebnis bilanzieller Effekte. Das Vertriebssystem für die Orderschuldverschreibungen und Nachrangdarlehen war mit einem Netz von gutgläubigen Vermittlern unter dem Dach eines zur Firmengruppe gehörenden Finanzdienstleistungsinstituts (im Folgenden: „FDI“) aufgebaut. Die Anleger gingen davon aus, dass es der FuBus möglich sei, durch ihre unternehmerische Tätigkeit die Anlagebeträge nebst Zinsen zurückzuzahlen.
Täuschungsbedingt legten im Tatzeitraum vom 01.01.2011 bis zum 05.11.2013 insgesamt 17.810 Anleger Geld in Orderschuldverschreibungen oder Nachrangdarlehen der FuBus an.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Geschädigten konnten bereits im Ermittlungsverfahren Vermögenswerte – in bislang nicht ausreichender Höhe – gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen, die Sie durch die beschriebene Straftat möglicherweise geschädigt wurden, die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend zu machen bzw. mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und möglicherweise bereits entsprechende Maßnahmen ergriffen haben.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Bitte setzen Sie sich hierzu mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung. Bitte nutzen Sie hierfür das auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft Dresden unter https:/​/​www.justiz.sachsen.de/​stadd im Menüpunkt Presse- und Medieninformationen/​ Verfahrenskomplex Infinus abzurufende Formular.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Dresden binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann zudem nur dann erfolgen, wenn alle anderen Geschädigten – welche ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls wird die Staatsanwaltschaft Dresden einen Insolvenzantrag für den/​die Verurteilten stellen. In diesem Fall müssten Sie Ihre Ansprüche in dem entsprechenden Insolvenzverfahren über das Vermögen des/​der Einziehungsbetroffenen erneut anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459I Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Geschädigten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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