Bundesministerium der Justiz
Bekanntmachung
der Feststellung der Haftkostenbeiträge
im Kalenderjahr 2025
Auf Grund des § 50 Absatz 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), der zuletzt durch Artikel 152 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird der Betrag der gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bewerteten Sachbezüge für das Kalenderjahr 2025 wie folgt festgestellt und bekannt gegeben:
- I.
-
für Unterkunft
- 1.
-
für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende in einem Haftraum mit einer festgesetzten Kapazität für
einen Gefangenen 194,60 Euro zwei Gefangene 83,40 Euro drei Gefangene 55,60 Euro mehr als drei Gefangene 27,80 Euro - 2.
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für alle übrigen Gefangenen in einem Haftraum mit einer festgesetzten Kapazität für
einen Gefangenen 236,30 Euro zwei Gefangene 125,10 Euro drei Gefangene 97,30 Euro mehr als drei Gefangene 69,50 Euro
- II.
-
für Verpflegung
Frühstück 65,00 Euro Mittagessen 124,00 Euro Abendessen 124,00 Euro
Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.
440003#00001#0003
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Isabel Mielenz
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