Startseite Allgemeines Informationspflicht für Anlageberater:Urteil des BGH vom 10.11.2011 (III ZR 81/11)
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Informationspflicht für Anlageberater:Urteil des BGH vom 10.11.2011 (III ZR 81/11)

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Ein Anlageberater muss seinen Kunden über alle Eigenschaften und Risiken, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, richtig und vollständig informieren. Dies betrifft auch Umstände, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Ein strafbares Verhalten gehört dazu, wenn es um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen.

Ein Verbraucher hatte nach Beratung im November 2001 eine Kommanditbeteiligung gezeichnet. Gegen Fondsverantwortliche war zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits ein Ermittlungsverfahren seit dem Frühjahr 2000 anhängig gewesen, infolge dessen auch bereits die Geschäftsräume der Komplementärin im April 2000 wegen des Verdachts diverser Verstöße gegen das Kreditwesengesetz durchsucht worden waren. Das Ermittlungsverfahren hatte sich zusätzlich unter anderem auch auf den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs erstreckt. Über diese Ermittlungsverfahren – die später auch in Verurteilungen zu Freiheitsstrafen auf Bewährung mündete – war der Kunde nicht aufgeklärt worden. Hiergegen hatte er geklagt und Schadensersatz geltend gemacht.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der beklagten Bank zurück und entschied zu Gunsten des Verbrauchers. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Beratervertrag verletzt, indem sie es unterlassen habe, den Anleger über das im Zeitpunkt der Zeichnung anhängige und ihr bekannte Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ein Anlageberater habe die Pflicht, seinen Kunden über alle Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hätten oder haben könnten. Dies beträfe nicht nur Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen würden, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig seien oder sein könnten. Hierzu gehöre ein strafbares Verhalten, wenn es um Taten gehe, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet seien, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen. Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Unterrichtung des Anlegers über ein solches Verfahren könnten zumindest dann nicht geltend gemacht werden, wenn ohnehin in der Presse darüber berichtet würde.

Quelle:VBZ-Bundesverband

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