Das Beratungsprotokoll muss insbesondere „vollständige Angaben“ enthalten über:
– den Anlass der Anlageberatung
– die Dauer des Beratungsgesprächs
– die Informationen über die persönliche Situation des Kunden sowie über die erwähnten Geldanlagen
– die vom Kunden genannten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung
– die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die dafür maßgeblichen Gründe
Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang das der Anlageberater das Protokoll unterschreibt. Ausgenommen von der Protokollpflicht sind nach Auskunft der Aufsichtsbehörde Bafin solche Geldanlagen, die nicht unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen, etwa das Tagesgeld oder das Festgeld.
Das Protokoll muss von demjenigen unterschrieben werden, der die Anlageberatung durchgeführt hat. „Eine Unterschrift oder Bestätigung des Kunden ist nicht vom Gesetzgeber als notwendig bezeichnet worden, dürfte aber von den Banken udn Instituten gefordert werden“, damit sichern sich die Bnaken und Institute ab, falls der Kunde später reklamiert, er habe nie ein Anlageprotokoll erhalten.“
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