INKA Beteiligungsverwaltung GmbH
Wiesbaden
Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung
betreffend die
Inhaberschuldverschreibung
der Inka Beteiligungsverwaltung GmbH, Wiesbaden
(vormals Admiral Beteiligungsverwaltungs AG)
die „Emittentin“ oder die „Anleiheschuldnerin„)
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00
(ISIN DE000A1EWR69 / WKN A1EWR6)
eingeteilt in 20.000,00 auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag in Höhe von jeweils EUR 1.000,00 (jeweils eine „Teilschuldverschreibung“ oder zusammen die “ Teilschuldverschreibungen“ oder die „Anleihe“).
Die Inhaber der zu der vorgenannten Inhaber-Schuldverschreibungen („Anleihe“) gehörigen Teilschuldverschreibungen werden hiermit eingeladen zu einer zweiten Gläubigerversammlung
am Montag, den 21. Dezember 2020 um 16:00 Uhr
im Gebäude der Inka Beteiligungsverwaltung GmbH
Borsigstraße 7a
65205 Wiesbaden
Der Einlass findet ab 15:30 Uhr statt.
Über die nachfolgenden Beschlussvorschläge für die zweite Gläubigerversammlung erfolgte bereits eine Abstimmung ohne Versammlung beginnend am Donnerstag, den 12. November 2020 um 0:00 Uhr und endend am Sonntag, den 15. November 2020 um 24:00 Uhr gegenüber dem Notar Felix Kreker mit dem Amtssitz in Wiesbaden als Abstimmungsleiter, bei der das notwendige Quorum für eine Beschlussfähigkeit (mindestens die Hälfte der ausstehenden Teilschuldverschreibungen) nicht erreicht wurde. Die Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung ist im Bundesanzeiger am 27. Oktober 2020 öffentlich bekannt gemacht worden. Veröffentlichungspflichtige Gegenanträge sind nicht gestellt worden.
Aufgrund der Beschlussunfähigkeit im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung kann gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG eine Gläubigerversammlung einberufen werden, die als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG gilt. Vor diesem Hintergrund wird zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung der Anleihegläubiger über den Beschlussgegenstand der Abstimmung ohne Versammlung diese zweite Gläubigerversammlung einberufen. Der nachfolgende Abschnitt „Vorbemerkung“ (Abschnitt A), die Tagesordnung für die zweite Gläubigerversammlung und die Beschlussvorschläge (Abschnitt B) entsprechen der am 27. Oktober 2020 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemachten Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung, mit Ausnahme notwendiger Modifikationen und Aktualisierungen.
Auch Anleihegläubiger, die bereits an der Abstimmung ohne Versammlung vom 12. November 2020 bis zum 15. November 2020 teilgenommen haben, müssen sich – um ihre Stimmrechte aus den Schuldverschreibungen in der Gläubigerversammlung ausüben zu können – nach Maßgabe der unter Abschnitt C dieser Einladung erläuterten Vorgaben für die Gläubigerversammlung anmelden und einen (neuen) besonderen Nachweis mit einem (neuen) Sperrvermerk einreichen sowie danach an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich in dieser vertreten lassen und nochmals abstimmen. Formulare und Anleitungen hierzu sind unter auf der Internetseite der Inka Beteiligungsverwaltung GmbH http://www.admiral-ag.de erhältlich.
HINWEIS
Die Inhaber der EUR 20.000.000,00 Inhaber-Teilschuldverschreibungen ISIN DE000A1EWR69 / WKN A1EWR6 der Inka Beteiligungsverwaltung GmbH („ Emittentin „) sollten die nachfolgenden Hinweise beachten:
Die Veröffentlichung dieser Einladung zur Gläubigerversammlung stellt kein Angebot dar. Insbesondere stellt die Veröffentlichung dieser Einladung zur Gläubigerversammlung weder ein öffentliches Angebot zum Verkauf noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb, Kauf oder zur Zeichnung von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren dar.
Die nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe (s. Abschnitt A.) sind von der Emittentin freiwillig erstellt worden, um den Inhabern der Schuldverschreibungen der Emittentin („ Anleihegläubiger „) die Hintergründe für die Beschlussgegenstände der Gläubigerversammlung und die konkreten Beschlussvorschläge zu erläutern. Die betreffenden Ausführungen sind keinesfalls als abschließende Grundlage für das Abstimmungsverhalten der Anleihegläubiger zu verstehen. Die Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe alle Informationen enthalten, die für eine Entscheidung über die Beschlussgegenstände erforderlich oder zweckmäßig sind. Diese Aufforderung zur Stimmabgabe ersetzt nicht eine eigenständige Prüfung und Bewertung der Beschlussgegenstände sowie eine weitere Prüfung der rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Verhältnisse der Emittentin durch jeden einzelnen Anleihegläubiger. Jeder Anleihegläubiger sollte seine Entscheidung über die Abstimmung zu den Beschlussgegenständen der Gläubigerversammlung nicht allein auf der Grundlage dieser Aufforderung zur Stimmabgabe, sondern unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen über die Emittentin nach Konsultation mit seinen eigenen Rechtsanwälten, Steuer- und/oder Finanzberatern treffen.
Diese Aufforderung zur Gläubigerversammlung ist seit dem 03.12.2020 auf der Internetseite der Emittentin (http://www.admiral-ag.de) veröffentlicht. Die hierin enthaltenen Informationen sind nach Auffassung der Emittentin, soweit nichts anderes angegeben ist, aktuell. Diese Informationen können nach dem Veröffentlichungsdatum der Aufforderung zur Stimmabgabe unrichtig werden. Weder die Emittentin noch deren jeweiligen gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Berater und Beauftragte oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Angestellte und Berater übernehmen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Stimmabgabe eine Verpflichtung zur Aktualisierung dieser Informationsunterlage oder zur Information über Umstände nach dem Datum dieser Aufforderung zur Stimmabgabe.
Weder die Emittentin noch deren jeweiligen gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Berater und Beauftragte oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Angestellte und Berater noch irgend eine andere Person, insbesondere solche Berater, die in den nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe genannt sind, sichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Vorbemerkungen enthaltenen Informationen zu. Weder die Emittentin noch dessen jeweiligen gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Berater und Beauftragte oder deren jeweiligen gesetzliche Vertreter, Angestellte oder Berater und Beauftragte noch irgendeine andere Person, insbesondere solche, die in den nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe genannt sind, übernehmen im Zusammenhang mit den Vormerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe irgendeine Haftung. Insbesondere haften sie nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Verwendung der Informationen der Vorbemerkungen der Aufforderung zur Stimmabgabe entstehen, insbesondere für Schäden aufgrund von Investitionsentscheidungen, die auf der Grundlage der Informationen der Vorbemerkungen der Aufforderung zur Stimmabgabe getroffen werden, oder die durch Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Vorbemerkungen der Aufforderung zur Stimmabgabe enthaltenen Informationen verursacht wurden.
Die Vorbemerkungen (Abschnitt A.) dieser Einladung zur Gläubigerversammlung enthalten bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen. In die Zukunft gerichtete Aussagen sind alle Aussagen, die sich nicht auf historische Tatsachen oder Ereignisse beziehen. Dies gilt insbesondere für Angaben über die Absichten, Überzeugungen oder gegenwärtigen Erwartungen der Emittentin in Bezug auf ihre zukünftige finanzielle Ertragsfähigkeit, Pläne, Liquidität, Aussichten, Wachstum, Strategie und Profitabilität sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, denen die Emittentin ausgesetzt ist. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Einschätzungen und Annahmen des Gemeinsamen Vertreters oder der Emittentin. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen unterliegen jedoch Risiken und Ungewissheiten, da sie sich auf Ereignisse beziehen und auf Annahmen basieren, die gegebenenfalls in der Zukunft nicht eintreten werden.
Vorstehendes gilt in gleicher und besonderer Weise, falls es bis zum Ablauf der ggf. erforderlichen sog. zweiten Anleihegläubigerversammlung zu Änderungen der Beschlussvorschläge kommen sollte.
A. VORBEMERKUNGEN
1. |
Hintergrund der Einladung zur Gläubigerversammlung und der Beschlussvorschläge der Emittentin |
Die Inka Beteiligungsverwaltung GmbH hat im September 2010 eine Unternehmensanleihe im Volumen von Euro 20 Mio. emittiert und bei institutionellen sowie privaten Investoren platziert.
2. |
Information über die Situation der Emittentin |
Im Rahmen einer Gläubigerversammlung am 11. Dezember 2018 haben die Gläubiger der Anleihe eine Neufassung der Anleihebedingungen beschlossen. Hierdurch wurde unter anderem die Laufzeit der Anleihe bis zum 31.10.2028 verlängert, ein geänderter Zinssatz ab einschließlich dem 01.November 2018 bis zum 01. November 2028 (ausschließlich) in Höhe von jährlich 1,85 % vereinbart, der Rückzahlungsmodus verändert und der Emittentin das Recht auf jederzeitige Rückzahlung eingeräumt.
Aufgrund dessen erfolgte am 31.03.2019 eine Rückzahlung im Höhe von 10,5 % bezogen auf den Nennbetrag von EUR 1.000,00 je Stück, nunmehr noch mit EUR 895,00 valutierend.
Ebenfalls vereinbarungsgemäß wurden am 31.10.2019 die zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen ausgezahlt.
Die Emittentin hat sich seit der Gläubigerversammlung im Jahr 2018 somit operativ und finanziell erwartungsgemäß positiv entwickelt. Das Restrukturierungskonzept, das den Beschlüssen im Jahr 2018 zugrunde lag, wurde umgesetzt.
Nunmehr befindet die Emittentin sich jedoch aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in einer Situation, die so nicht absehbar war. Die Auswirkungen der weltweiten Corona-Pandemie auf die Liquiditätssituation der Emittentin gegenüber den Annahmen zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung vom Dezember 2018 können derzeit nur schwer abgeschätzt werden.
Nach Informationen des Instituts für Weltwirtschaft (IfW) droht der deutschen Wirtschaft in einem Negativszenario für 2020 eine Verringerung der Wirtschaftsleistung gegenüber einem normalen Jahresverlauf von bis 10 % (https://www.iwkoeln.de/presse/pressemitteilungen/beitrag/hubertus-bardt-michael-huether-bip-um-zehn-prozent-geringer.html) und auch in Europa wird nach Angaben der Europäischen Zentralbank eine Rezession prognostiziert. Es hat sich zwischenzeitlich bestätigt, dass auch die Emittentin in ihrer Geschäftstätigkeit maßgeblich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen ist. Dies gilt mit Blick auf den Kundenkreis der Emittentin. Das Ausmaß hängt maßgeblich davon ab, wie lange die Corona-Pandemie andauert und wie lange es welche Einschränkungen für die Wirtschaftsbereiche gibt, die für die Emittentin relevant sind. Die Emittentin geht jedoch nach aktuellen Planungen davon aus, dass sich die Liquidität in den Jahren 2020 und 2021 negativ entwickelt und damit auch ihre Fähigkeit, die Zinslast zu tragen und Rückzahlungen zu leisten beeinflusst. So ist es nach heutiger Vorausschau nicht möglich, die am 31. Oktober 2020 fällige Teilrückzahlung von 3,6 % je Teilschuldverschreibung nebst Zinsen 2019/2020 zu leisten.
Um die Emittentin hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit zu stützen und Vorsorge zu treffen, ergreift diese aktuell aus Vorsichtsgesichtspunkten verschiedene Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Emittentin in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Vor diesem Hintergrund hat die Emittentin ein Konzept erarbeitet, das diese veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt, um so die Fähigkeit der Emittentin zu gewährleisten, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern immer umfassend nachzukommen. Dazu gehört die hier in Rede stehende Änderung der Anleihebedingungen.
Eckpunkte des Konzepts sind die Aussetzung der am 31. Oktober 2020 sowie 31. Oktober 2021 fälligen Teilrückzahlungen in Höhe von jeweils 3,6 % je Teilinhaberschuldverschreibung im Nennbetrag von je EUR 1.000,00 sowie ein Verzicht der Anleihegläubiger auf die Zinsen für den Zeitraum vom 01. November 2019 bis 31. Oktober 2021 und hinsichtlich der ausgesetzten Teilrückzahlungen eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um 2 Jahre bis 31. Oktober 2030 mit entsprechender Verzinsung.
Die Emittentin hat nach der letzten Gläubigerversammlung im Dezember 2018 die zu dieser Zeit gesetzten Ziele im Jahr 2019 erfüllen können. So wurde im März 2019 die für die zum 31. März 2019 fällige Teilrückzahlung in Höhe von EUR 105,00 auf die Inhaberteilschuldverschreibung im Nennbetrag von je EUR 1.000,00 fristgerecht vorgenommen. Auch die am 31. Oktober 2019 für den Zeitraum 01.11.2018 bis 31.10.2019 fälligen Zinsen wurden bedient.
Die Emittentin hat sich währenddessen weiterhin um die Abwicklung weiterer Verkaufsaufträge gekümmert, die nach der damaligen Planung in 2020 zu einem Ergebnis hätten führen sollen. Zielsetzung zur Realisierung der Aufträge war das erste Halbjahr 2020.
Für alle völlig unvorhersehbar und unerwartet haben die bereits im Februar 2020 schlagartig eingetreten Auswirkungen der sich weltweit ausbreitenden Corona-Pandemie dieser wirtschaftlichen Entwicklung einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht. Mitte März 2020 beschlossen Bund und Länder in Deutschland wie auch viele andere Länder weltweit weitgehende Einschränkungen für das öffentliche Leben, mit dem Ziel die Pandemie einzudämmen. Diese Maßnahmen hatten wiederum erhebliche wirtschaftliche uns sozialen Folgen.
So sorgte die damit eingetretene Wirtschaftskrise für den stärksten Rückgang des bundesdeutschen Bruttoinlandsprodukts in einem Quartal für den stärksten Rückgang seit Beginn der Berechnungen 1970.
Aufgrund dieser Situation haben sich sämtliche Investoren zurückgezogen, sodass die anstehenden Verträge nicht zustande kamen. Man kann von einer Art Schockstarre sprechen. Zunächst war eine absolute Zurückhaltung festzustellen, weil jeder Investor einen klaren Stopp in alle Aktivitäten gesetzt hat. Es ging im Geschäftsfeld der Emittentin, dem Immobilienbereich, zunächst gar nichts mehr. Mit der Zeit sortierten sich die Investoren neu und stellten neue Planziele unter den geänderten Corona-Aussichten auf. Dabei ist leider festzustellen, dass der gesamte Bereich der Gewerbeimmobilien faktisch bei null liegt. Die Banken finanzieren derartige Geschäfte entweder gar nicht mehr oder mit der Anforderung von sehr viel Eigenkapital bei der Investition.
Für die Emittentin bedeutet dies Folgendes:
Die Emittentin hatte vor Beginn der Corona-Pandemie zwei sehr aussichtsreiche Aufträge, die bereits sehr weit fortgeschritten waren. Es handelt sich um eine große Gewerbehalle in Hofheim am Taunus, die für den bisherigen Mieter, ein angesehenes Messebauunternehmen, ausgebaut und an diesen verkauft werden sollte. Coronabedingt gingen dieser Firma fast alle Aufträge verloren. Sie hat seitdem sämtliche ihrer Mitarbeiter in 100 % Kurzarbeit schicken müssen. Weiterhin hat sie die vorhandenen Mietverträge über die Gewerbehallen zu Ende dieses Jahrs gekündigt und durch ihre Geschäftsleitung mitteilen lassen, dass sie mit größter Wahrscheinlichkeit ihr Unternehmen zum Ende 2020 endgültig schließen wird. Damit ist ein Verkauf der noch umzuplanenden und umzubauenden Hallen an den Messebauer unrealistisch geworden. Für die Emittentin bedeutet dies eine völlige Neuausrichtung des Konzepts für diese Gewerbeobjekt.
Ein weiterer Auftrag betrifft ein Gewerbevorhaben in Wiesbaden, nämlich den Ausbau und Verkauf einer größeren Event-Location mit einer exklusiven Ausstattung. Finanzierung und Planung waren bereits sichergestellt, als im März 2020 die Bank des künftigen Betreibers aufgrund der Corona-Entwicklung dieses Projekt zum Erliegen gebracht hat. Die Event-Location ist durch die enthaltene Gastronomie und die damit allseits bekannten extremen Kontaktbeschränkungen auf die „rote Liste“ gekommen, aufgrund derer im Gastronomie-Bereich derzeit niemand mehr finanzieren will aufgrund der enormen Risiken. Das Projekt wird auf derzeit nicht absehbare Zeit in der ursprünglich geplanten Form und mit genannter Zielgruppe wohl nicht realisiert werden können. Insoweit wird man auch hier das Projekt neu ausrichten müssen.
Weiterhin hat sich die Emittentin in mehreren Projekten im Verkauf von Wohnanlagen an Investorengruppen engagiert. Auch hier ist coronabedingt in 2020 noch kein Abschluss zu realisieren gewesen. Die Gründe hierfür sind vielschichtig, viele Investoren hoffen auf einen Preisverfall durch Notverkäufe. Hier sind daher bisher zwei Projekte im Ankauf bzw. Verkauf gescheitert.
Die Vorsicht vor einer unsicheren Zukunft ist zurzeit extrem groß. Viele Unternehmen halten die eigene Liquidität im Zweifel für wichtiger als das Investment in neue Projekte.
Positiv im Hinblick auf eine zukünftige Entwicklung ist die Tatsache das die Emittentin auch künftig in die hier dargestellten Projekte eingebunden ist und geringe Strukturkosten hat, sodass sie selbst die Kosten ihres laufenden Betriebs tragen kann. Sie hat keine Verbindlichkeiten mit Ausnahme gegenüber den Anleihegläubigern.
B. Gegenstände der Abstimmung und Beschlussvorschlag der Emittentin
Beschlussfassung über die Verlängerung der Laufzeit der Anleihe, die Verzinsung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung durch die Emittentin, Änderung der Verzinsung sowie die Erhöhung des Rückzahlungsbetrags
Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a. |
Laufzeit, Fälligkeit und Rückzahlung der Anleihe |
Die Rückzahlung der Anleihe, eingeteilt in Teilschuldverschreibungen in Nennbetrag zu je EUR 1.000,00, valutierend mit EUR 895,00, erfolgt zu 100 % in neun Raten bis zum 31.10.2030. Die Laufzeit der Anleihe wird durch Prolongation des Fälligkeitstermins entsprechend geändert.
§ 3 Nr. 1 der Inhaber-Schuldverschreibungsbedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Emittentin verpflichtet sich die Inhaber- Teilschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00, eingeteilt in 20.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag zu je EUR 1.000,00, gegenwärtig valutierend mit EUR 895,00, in 9 Raten, bis zum 31.10.2030 – vorbehaltlich § 3 Nr. 4 der Schuldverschreibungsbedingungen – wie folgt je Teilschuldverschreibung zurückzuzahlen:
Fälligkeitstermin | Rückzahlungsbetrag je Teilschuldverschreibung in EUR | Valutabetrag je Teilschuldverschreibung in EUR | |
1. Rate | 31.10.2022 | 36,00 | 859,00 |
2. Rate | 31.10.2023 | 36,00 | 823,00 |
3. Rate | 31.10.2024 | 36,00 | 787,00 |
4. Rate | 31.10.2025 | 36,00 | 751,00 |
5. Rate | 31.10.2026 | 105,00 | 646,00 |
6. Rate | 31.10.2027 | 120,00 | 526,00 |
7. Rate | 31.10.2028 | 140,00 | 386,00 |
8. Rate | 31.10.2029 | 165,00 | 221,00 |
9. Rate | 31.10.2030 | 221,00 | 0,00 |
Der Geschäftsführung wird untersagt, finanzielle Verbindlichkeiten einzugehen, die EUR 5.000,00 p.a. überschreiten.
b. |
Aussetzung und Verringerung der Verzinsung der Anleihe |
Die Verzinsung der Anleihe von 1,85 % jährlich wird dahingehend geändert, dass für die laufende Zinsperiode 01. November 2019 bis 31. Oktober 2020 und die darauffolgende Zinsperiode 01. November 2020 bis 31. Oktober 2021 die Verzinsung entfällt.
§ 2 Nr. 1 der Inhaber-Schuldverschreibungsbedingungen wird geändert und wie folgt gefasst:
Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen werden ab dem 01. November 2010 (einschließlich) (der „Begebungstag“) bezogen auf ihren Valutabetrag nach Maßgabe der folgenden Zinssätze jährlich verzinst:
― |
Ab dem Begebungstag (einschließlich) bis zum 01. November 2017 (ausschließlich) mit jährlich 5,1 %, |
― |
Ab dem 01.11.2017 (einschließlich) bis zum 01.11.2018 (ausschließlich) mit jährlich 0,0 %, es findet keine Zinszahlung statt, |
― |
Ab dem 01.11.2018 (einschließlich) bis zum 01.11.2019 (ausschließlich) mit jährlich 1,85 % |
― |
Ab dem 01.11.2019 (einschließlich) bis zum 01.11.2021 (ausschließlich) mit jährlich 0,0 %, es findet keine Zinszahlung statt, |
― |
Ab dem 01.11.2021 (einschließlich) bis zum 01.11.2030 (ausschließlich) mit jährlich 1,85 %. |
Die Zinsen werden jährlich berechnet und ausgezahlt. Sie sind erstmals nachträglich am 31.10.2011 und sodann am 31.10. eines jeden Jahres sowie letztmalig am 31.10.2030 fällig.
Einheitliche Beschlussfassung
Die Beschlussvorschläge a) und b) stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar, da diese inhaltlich miteinander verbunden sind. Über die Beschlussvorschläge a) und b) wird daher nur einheitlich abgestimmt.
C. Formalien und Teilnahmevoraussetzungen der Gläubigerversammlung
1. |
Rechtsgrundlage für die Einladung zur Gläubigerversammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis |
1.1 |
Gemäß § 1 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG“) findet das SchVG in seiner jeweils gültigen Fassung auf die Teilschuldverschreibungen und die Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Anleihegläubiger Änderungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zustimmen. |
1.2 |
Über die Beschlussgegenstände gemäß der Tagesordnung für die zweite Gläubigerversammlung erfolgte bereits eine Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG innerhalb des Zeitraums vom 12. November 2020 bis zum 15. November 2020, bei der das notwendige Quorum für eine Beschlussfähigkeit (mindestens die Hälfte der ausstehenden Teilschuldverschreibungen) nicht erreicht wurde. Dementsprechend hat der Abstimmungsleiter die mangelnde Beschlussfähigkeit der Abstimmung ohne Versammlung festgestellt. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG kann bei einer beschlussunfähigen Abstimmung ohne Versammlung eine Gläubigerversammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung einberufen werden. Eine derart einberufene Gläubigerversammlung gilt gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG als zweite Gläubigerversammlung. |
1.3 |
Die mit dieser Einladung einberufene Gläubigerversammlung ist in Bezug auf die in dieser Einladung zur Gläubigerversammlung genannten Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, dann beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. |
1.4 |
Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich einer einfachen Mehrheit von mehr als 50 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Der vorstehend unter „B. Gegenstände der Abstimmung und Beschlussvorschlag der Emittentin“ vorgeschlagene Beschluss bedarf darüber hinaus zu seiner Wirksamkeit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich. |
2. |
Teilnahmeberechtigung, Anmeldung und besonderer Nachweis der Gläubigereigenschaft, Beschlussfähigkeit |
2.1 |
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Inhaber von zu den Inhaber-Schuldverschreibung ISIN: DE000A1EWR69 / WKN: A1EWR6 gehörigen Teilschuldverschreibungen („Anleihegläubiger“) berechtigt. An der Abstimmung kann jeder teilnahmeberechtigte Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe teilnehmen. Im Übrigen gilt § 6 SchVG. |
2.2 |
Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Gläubigerversammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter folgender Adresse spätestens am dritten Kalendertag vor dem Tag der Gläubigerversammlung zugehen, wobei der Tag des Eingangs der Anmeldung mitzurechnen ist, somit bis zum 18. Dezember 2020: Inka Beteiligungsverwaltung GmbH oder fernschriftlich an die Telefax-Nummer +49 (0) 6122-5866403 |
2.3 |
Zusammen mit der Anmeldung müssen Anleihegläubiger den Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Abstimmung durch eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte besondere Bescheinigung der Depotbank („besonderer Nachweis“) und die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank („Sperrvermerk“) erbringen, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibungen für den Zeitraum vom Tag der Absendung der Anmeldung (einschließlich) bis zum Ende des Abstimmungszeitraums (einschließlich) nicht übertragen werden können. Der besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank des betreffenden Anleihegläubigers, die den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers enthält und den Gesamtnennbetrag der Teilschuldverschreibungen angibt, den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. Im Sinn der Anleihebedingungen bezeichnet „Depotbank“ ein Bank- oder sonstiges Finanzinstitut (einschließlich Clearstream, Clearstream Luxemburg und Euroclear), welches eine Genehmigung für das Wertpapier-Depotgeschäft hat und bei dem der Anleihegläubiger Teilschuldverschreibungen im Depot verwahren lässt. Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des besonderen Nachweises und des Sperrvermerks unverzüglich mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung setzten. Ein Musterformular für den besonderen Nachweis kann auf der Internetseite der Inka Beteiligungsverwaltung GmbH http://www.admiral-ag.de abgerufen werden. |
3. |
Vertretung durch Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter |
3.1 |
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG). |
3.2 |
Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Internetseite der Inka Beteiligungsverwaltung GmbH http://www.admiral-ag.de abgerufen werden. |
3.3 |
Die Vollmachtserteilung ist nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte gelten die Voraussetzungen für die Anmeldung und den Nachweis der Teilnahmeberechtigung. |
3.4 |
Anleihegläubiger, die keinen selbst ausgewählten Dritten bevollmächtigen wollen, können dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Manfred Gröpl, geschäftsansässig Limburger Straße 15, 65599 Dornburg (der Stimmrechtsvertreter) eine Vollmacht mit Weisungen zur Abstimmung erteilen. Ein entsprechendes Formular hierfür ist auf der Internetseite der Inka Beteiligungsverwaltung GmbH http://www.admiral-ag.de abrufbar. Der Stimmrechtvertreter benötigt konkrete Weisungen, wie er abstimmen sollen. Er steht nicht zur Verfügung, um in der Versammlung über die reine Abstimmung hinausgehende Handlungen vorzunehmen, Fragen zu stellen oder Erklärungen abzugeben. Vollmachten und Weisungen von Gläubigern, die sich fristgerecht angemeldet und uns einen gültigen Sperrvermerk zukommen lassen haben, nimmt der Stimmrechtsvertreter bis zum Ende der Generaldebatte auch per Mail an info@admiral-ag.de entgegen. |
3.5 |
Die Gesellschaft bittet vor dem Hintergrund und den massiven Auswirkungen der Corona-Krise dringend darum, von einer persönlichen Anreise abzusehen und stattdessen den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen, für Sie als Anleihegläubiger weisungsgemäß abzustimmen. |
3.6 |
Gläubiger, die der vorstehenden Bitte Folge leisten und auf eine persönlich Teilnahme verzichten, können die Versammlung online verfolgen, nachdem Sie sich bzw. ihren Vertreter fristgerecht angemeldet und uns einen gültigen Sperrvermerk haben zukommen lassen. Ihr Interesse an einem solchen Online-Zugang können Sie im Anmeldeformular kenntlich machen. Sie erhalten dann von uns einen Zugangslink, um sich einzuwählen. Hierzu müssen Sie uns Ihre E-Mail-Adresse mitteilen. Sofern Sie mit der Technik nicht vertraut sind und Fragen dazu haben, melden Sie sich gerne im Vorfeld bei der Inka Beteiligungsverwaltung GmbH unter Telefon +49 (0) 152 04903428 bzw. per E-Mail an info@admiral-ag.de, und wir erklären Ihnen dann die Vorgehensweise. Ein Zugang über die Internet-Verbindung ist grundsätzlich – eine entsprechend stabile Leitung vorausgesetzt – über Computer, Tablet oder Smartphone möglich. Sie können bei der Versammlung nur zuhören bzw. dieser online auch zuschauen. Einfluss nehmen können Sie z.B. durch Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter und Weisungen per E-Mail gemäß Ziffer 3.4. Wir ermöglichen Ihnen auch, im Vorfeld Fragen bereits bei der Gesellschaft einzureichen. Die Gesellschaft wird dann prüfen, ob sie diese bereits im Vorfeld durch Information auf der Internetseite der Inka Beteiligungsverwaltung GmbH http://www.admiral-ag.de für alle Gläubiger beantworten kann. Senden Sie Ihre Fragen bitte per E-Mail, Telefax oder Post bis zum 18. Dezember 2020 an die Emittentin Inka Beteiligungsverwaltung GmbH oder fernschriftlich an die Telefax-Nummer +49 (0) 6122-5866403 Bitte beachten Sie, dass die Inka Beteiligungsverwaltung GmbH bei technischen Schwierigkeiten, die in der elektronischen Kommunikation immer wieder vorkommen können, nicht haftet. |
4. |
Gegenanträge |
4.1 |
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über den nach dieser Einladung zur Gläubigerversammlung Beschluss gefasst wird, innerhalb der gesetzlichen Frist Gegenanträge zu unterbreiten. |
4.2 |
Die Ankündigung von Gegenanträgen ist an die Adresse Inka Beteiligungsverwaltung GmbH oder fernschriftlich an die Telefax-Nummer +49 (0) 6122-5866403 Hierbei ist jeweils ein Nachweis der Gläubigereigenschaft beizufügen. |
5. |
Weitere Informationen und Unterlagen Die Anleihegläubiger erhalten weitere Informationen zu dem Fortgang des Verfahrens auf der Internetseite Inka Beteiligungsverwaltung GmbH http://www.admiral-ag.de Vom Tag der Einberufung der Gläubigerversammlung bis zu deren Ende stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite Inka Beteiligungsverwaltung GmbH http://www.admiral-ag.de zur Verfügung:
Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder E-Mail zu richten an: Inka Beteiligungsverwaltung GmbH oder fernschriftlich an die Telefax-Nummer +49 (0) 6122-5866403 |
||||||||||||||
6. |
Hinweise zum Datenschutz Seit dem 25. Mai 2018 gilt europaweit die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung bzw. DSGVO). Der Schutz der personenbezogenen Daten unserer Anleihegläubiger und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für die Inka Beteiligungsverwaltung GmbH als Emittentin einen hohen Stellenwert. Aus diesem Grund hat die Emittentin auf ihrer Homepage www.admiral-ag.de aufgeführt, welche Rechte Sie als Anleihegläubiger und damit als Betroffene haben. Dargestellt ist auch Ihr Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde und wie wir als Emittentin grundsätzlich mit Daten umgehen, für deren Verarbeitung wir verantwortlich sind. Wenn Sie die Gläubigerversammlung online verfolgen, werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten „Logfiles“ verarbeitet, um die online-Übertragung nur an angemeldete Gläubiger technisch zu ermöglichen. Dies betrifft z.B. ihre IP-Adresse, den von ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Diese Daten werden nach der Durchführung der Gläubigerversammlung gelöscht. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben. |
Wiesbaden, 27. November 2020
Inka Beteiligungsverwaltung GmbH vertreten durch den Geschäftsführer |
Wiesbaden, den 27. November 2020
Notar Felix Kreker als Abstimmungsleiter der Abstimmung Zeitraums vom 12. bis zum 15. November 2020 |
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