Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 64 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Oktober 2016 teilt die FMA daher mit, dass
INN Finanz Consulting GmbH (vormals: Zentera Consulting GmbH)
FN 196322 i
mit Sitz in
Kienbergstraße 11
6330 Kufstein
sowie weiterer Anschrift
Postfach 10 02 54
83002 Rosenheim
Deutschland
Tel: 0512 219988, +49 800 7234896
Fax: +49 800 7234898
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte bzw. konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) noch die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft in der Form des Überweisungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. c ZaDiG) gestattet.
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