Startseite Allgemeines Insolvent: te management GmbH mit GF Stefan Keller
Allgemeines

Insolvent: te management GmbH mit GF Stefan Keller

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Az.: 1500 IN 1568/21
|
In dem Verfahren über den Antrag d. te management GmbH, Mouginsstraße 26, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Keller Stefan, geboren am 16.01.1965, Siegmund-Riefler-Bogen 1, 81829 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 190872
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte Insolvenzverwalter PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München, Gz.: MS 435/2021
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)

wird am 10.06.2021 um 09:00 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, §§ 270, 270b, 270c InsO.

wird am 10.06.2021 um 09:00 Uhr ein vorläufiger Sachwalter bestellt, §§ 270, 270b Abs. 1 InsO.
Die Schuldnerin hat die Anträge gestellt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO anzuordnen.
Zum vorläufigen Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax: +49(89)548033111, Email: mail@pohlmannhofmann.de.

wird gemäß §§ 270c Abs. 3 Satz 1, 21 Abs. 1 InsO angeordnet, dass Zahlungen der Schuldnerin auf Forderungen aus dem Steuerverhältnis sowie auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters bedürfen.

werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß §§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, einstweilen eingestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

|

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 10.06.2021

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Durchbruch beim autonomen Fahren: Robo-Busse bald unterwegs – und das Chaos kann beginnen!

Flensburg – Es klingt wie aus einem Science-Fiction-Film, ist aber bald Realität:...

Allgemeines

Die Mongolei: Ein faszinierendes Abenteuer zwischen unendlichen Steppen und uralter Kultur

Stellen Sie sich ein Land vor, in dem sich der Himmel endlos...

Allgemeines

Trump und Europa: Eine komplizierte Beziehung

Sollte Donald Trump erneut US-Präsident werden, steht Europa vor schwierigen Zeiten. Seine...

Allgemeines

Breaking News: 1 Million „Fans“ pro Minute – wir sind ein Phänomen!

Leute, was sollen wir sagen? Wir platzen vor Stolz! Über 1 Million...