AG Charlottenburg 36b IN 7877/23 Im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Berlinka 108 GmbH, mit Sitz in der Landsberger Allee 366, 12681 Berlin und vertreten durch den Geschäftsführer Schamil Dokudaev (eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 225235), hat das Amtsgericht Charlottenburg am 28. Dezember 2023 folgenden Beschluss gefasst:
Beschluss:
Am 28. Dezember 2023 um 13:30 Uhr wurde entschieden, dass bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag folgende Maßnahmen gelten (§§ 21, 22 InsO):
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Berlinka 108 GmbH, einschließlich der Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen, sind untersagt, es sei denn, es betrifft unbewegliche Gegenstände. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Als vorläufiger Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Knut Rebholz, Emser Straße 9, 10719 Berlin, bestellt. Verfügungen der Berlinka 108 GmbH über Vermögensgegenstände bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter überwacht das Unternehmen und ist für die Sicherung und Erhaltung des Vermögens verantwortlich (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Er prüft außerdem, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Weitere Anordnungen:
Die Schuldnerin darf nicht mehr über Bankkonten oder Außenstände verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Gläubiger der Berlinka 108 GmbH (Drittschuldner) dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Zustellung des Beschlusses an die Gläubiger beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO).
Hinweis zur elektronischen Veröffentlichung:
Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch und wird für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Nach Eröffnung des Verfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV). Bei Nichteröffnung wird spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme gelöscht (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 28.12.2023
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