Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1244/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Ehrlich Friseur GmbH, Wiederitzscher Straße 8, 04155 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34137
vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Johannes Mättig
Betreiberin der wie folgt aufgeführten weiteren Friseurgeschäfte
– Otto-von-Guericke-Straße 86a, 39104 Magdeburg
– Merseburger Straße 19, 06112 Halle (Saale)
– Chemnitzer Straße 119, 01187 Dresden
– Friedrich-Ebert-Straße 33, 04109 Leipzig
– Könneritzstraße 79, 04229 Leipzig
– Theresienstraße 49 A, 04129 Leipzig
– Rückmarsdorfer Straße 1, 04179 Leipzig
– Altenburger Straße 2, 04275 Leipzig
wird heute, am 20.07.2023 um 10.00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
angeordnet:
1. zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Dipl.-Kffr. (FH) StB Dorit Aurich,
Käthe-Kollwitz-Straße 9, 04109 Leipzig, bestellt (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 InsO).
2. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam, § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO
(allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).
3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Sie ist berechtigt es zu diesem Zweck in Besitz zu nehmen und
Forderungen der Schuldnerin, auch Bankguthaben, einzuziehen.
Sie wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder in ihrer Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin auf eigenen Namen für die zukünftige Masse neue Konten (sog. Insolvenzsonderkonten) zu eröffnen und hierüber zu verfügen sowie in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten und gegebenenfalls anfallende Zinsen Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
4. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, einzuziehen.
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden untersagt bzw. einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
(§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht
mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen
oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege,
die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierüber können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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