– 10 IN 50/22 –
Amtsgericht Idar-Oberstein, 31.10.2022
in dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Firma Obersteiner Konsumgut eG, Hauptstraße 390, 55743 Idar-Oberstein, vertreten durch den Vorstand Jörg Karl Haferkorn
Amtsgericht Bad Kreuznach GnR 20008
– Schuldnerin –
hat das Amtsgericht Idar-Oberstein durch den Richter am Amtsgericht Pfeifer am 28.10.2022 beschlossen:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden heute um 12.00 Uhr gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2 Nr.1, 22 Abs.2 InsO folgende Maßnahmen getroffen:
1. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt Frau Rechtsanwältin
Annemarie Dhonau, Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein
2. Es wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
3. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin wird auf die vorläufige Insolvenzverwalterin übertragen, soweit es die Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse angeht.
4. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Ihr wird gestattet, für den Forderungseinzug ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse bei der Deutschen Kreditbank AG einzurichten.
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