Startseite Allgemeines Insolvent: Paracelsus-Klinik Reichenbach GmbH
Allgemeines

Insolvent: Paracelsus-Klinik Reichenbach GmbH

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

27 IN 21/22: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Paracelsus-Klinik Reichenbach GmbH, Winkelhausenstr. 22, 49090 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 200593), vertr. d.: 1. Michael Schlickum, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Dr. Dr. Martin Siebert, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1.1. Fabian Alexander Prizel, (Geschäftsführer), ist am 22.07.2022 um 08:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christopher Seagon, c/o WELLENSIEK Rechtsanwälte, Berliner Str. 4, 30916 Isernhagen, Tel.: 06221/9118-25, Fax: 06221/9118-66, E-Mail: hannover@wellensiek.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 22.07.2022

Hinweise zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de („Wir über uns“ / „Datenschutz“). Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

FINMA warnt vor Quantorex: Fehlende Handelsregistereintragung und unklare Legitimität

Die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA informiert über das Unternehmen „Quantorex“, das unter der...

Allgemeines

Insolvenzverfahren: Mayer Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH

Das Amtsgericht Wuppertal hat im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der...

Allgemeines

Politischer Paukenschlag in Deutschland: FDP-Minister Wissing bleibt – als Parteiloser

Die politische Krise in Deutschland spitzt sich weiter zu. Nachdem Bundeskanzler Olaf...

Allgemeines

Australien plant Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

Australien könnte weltweit eine Vorreiterrolle einnehmen: Die Regierung unter Premierminister Anthony Albanese...