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Insolvent: S.N.K.F. Bauträger- und Beteiligungs-GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 546 IN 884/08

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.N.K.F. Bauträger- und Beteiligungs-GmbH, Innere Weberstraße 6, 02763 Zittau, Amtsgericht Dresden , HRB 16116
vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Stampfl

wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 09.09.2020 festgesetzt.

Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung des Beschlusstenors und der Beschlussbegründung (jeweils ohne Festsetzungsbeträge):

Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt:

Vergütung

xx EUR

Auslagen

xx EUR

zzgl. 19% Umsatzsteuer

xx EUR

Gesamtbetrag

xx EUR

in Worten: xx EUR

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.

Im Übrigen wird der Antrag des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Das Insolvenzverfahren wurde am 02.06.2008 eröffnet.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.01.2019, in der korrigierten Fassung vom 24.06.2020, zugrunde.

Berechnungsgrundlage ist der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Schlussrechnung, § 1 InsVV. Entsprechend der Schlussrechnung vom 26.02.2019 beträgt der Wert der Insolvenzmasse im vorliegenden Fall xx EUR. Hinzuzurechnen ist noch die erwartete Umsatzsteuererstattung aus der festzusetzenden Verwaltervergütung in Höhe von wenigstens xx EUR.

Mithin beträgt die Insolvenzmasse mindestens xx EUR..

Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xx EUR (= 40 % von der Insolvenzmasse).

Von der vorstehenden Vergütung sind Beträge, welche zu Unrecht der Masse entnommen wurden, wie folgt in Abzug zu bringen:

a)
Bei der Prüfung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat sich herausgestellt, dass die Kostenrechnung des Notars xxx vom 01.12.2008 in Höhe von xx EUR zu Unrecht aus der Masse gezahlt wurde, …

Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 24.06.2020 sein Einverständnis mit dem Abzug des Schadens in Höhe von xx EUR von der Netto-Vergütung erklärt.

b)

Bei der Prüfung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat sich außerdem herausgestellt, dass sämtliche Anfechtungsbeträge ohne Zinsen zur Masse gefordert wurden. …

Der Insolvenzverwalter hat … Er erklärte sein Einverständnis mit dem Abzug des Schadens in Höhe von xx EUR von der Netto-Vergütung.

c)

Bei der Prüfung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurde im Übrigen festgestellt, dass von der xx GmbH der Anfechtungsbetrag nicht in der voller Höhe (xx EUR), sondern lediglich in Höhe von xx EUR zur Masse gezogen wurde. Die Differenz in Höhe von xx EUR legte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 24.06.2020 wie folgt dar: „die Differenz zu dem beanspruchten Betrag in Höhe von ? xx resultiert aus Zwangsvollstreckungskosten“.

Aufgrund der ungerechtfertigten Entnahme der Rechtsanwaltskosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist der Insolvenzmasse ein Schaden in Höhe von xx EUR entstanden; von der Netto-Vergütung des Verwalters ist daher ein Betrag in Höhe von xx EUR in Abzug zu bringen.

Mithin sind von der Netto-Vergütung letztlich insgesamt xx EUR abzusetzen. Die Nettovergütung des Insolvenzverwalters beträgt damit lediglich xx EUR.

Die Auslagen wurden gemäß § 8 Abs. 3 InsVV pauschal mit 30 % der Regelvergütung geltend gemacht und können antragsgemäß in Höhe von xx EUR festgesetzt werden.

Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Für die Höhe der Umsatzsteuer ist nicht die Festsetzung der Vergütung, sondern der Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung maßgebend.

Nach § 27 Abs. 1 UStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gilt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Änderung der Umsatzsteuer nach dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz von 19 % auf 16 % im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Die Leistung des Insolvenzverwalters ist ausgeführt, wenn er seine geschuldete Gesamtleistung erbracht hat.

Das Gericht geht davon aus, dass das vorliegende Verfahren aufgrund der von dem Insolvenzverwalter vorzunehmenden Verteilung erst nach dem 31.12.2020 aufgehoben werden kann; erst zu diesem Zeitpunkt hat der Insolvenzverwalter seine geschuldete Gesamtleistung vollständig erbracht.

Damit greift die Änderung der Umsatzsteuer nach dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz von 19 % auf 16 % im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 vorliegend nicht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden

Olbrichtplatz 1

01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.

Es muss

1.

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2.

von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

546 IN 884/08 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 25.09.2020

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