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Insolvent: St. Vincenz-Krankenhaus GmbH, Paderborn

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 150/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 2027 eingetragenen St. Vincenz-Krankenhaus GmbH, Am Busdorf 2, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jürgen Thau, Am Busdorf 2, 33098 Paderborn und Frau Schwester Bernadette M. Putz, Am Busdorf 2, 33098 Paderborn

wird heute am 27.7.2023 um 12:00 Uhr angeordnet (§ 270b InsO):

Zum vorläufigen Sachwalter wird Dr. Rainer Eckert, Robert Enke Strasse1, 30169 Hannover, Telefon: 05116262870, Fax: 051162628710 bestellt.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.

2 IN 150/23
Amtsgericht Paderborn, 27.07.2023

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