Insolvenz – Absolute GmbH

Published On: Montag, 08.01.2024By Tags:

56 IN 112/23 Flensburg: In dem laufenden Verfahren bezüglich des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Absolute GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Christina Meng, ansässig in Wittgenstein 3, 24866 Busdorf, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer HRB 16196 KI, hat das Gericht einen wichtigen Beschluss gefasst.

Um das Vermögen der Schuldnerin vor weiteren nachteiligen Veränderungen zu schützen (gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO), wurde am 05.01.2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, entsprechend § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Als vorläufige Insolvenzverwalterin wurde Frau Dr. Silke Wehdeking, ansässig in der Rosenstraße 3, 20095 Hamburg, Telefon: 040 7407742-0, Telefax: 040 7407742-9, ernannt.

Des Weiteren wurde bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind (gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Diese Anordnung umfasst auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese Beschwerde ist beim Amtsgericht Flensburg, Südergraben 22, 24937 Flensburg, einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung, oder mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung an alle Beteiligten und ist ab dem Tag der Veröffentlichung plus zwei weitere Tage wirksam, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch bei jedem Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden, muss aber rechtzeitig beim Amtsgericht Flensburg eingehen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, aber die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird, enthalten.

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail nicht ausreicht. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Weitere Informationen zu sicheren Übermittlungswegen und elektronischer Kommunikation mit den Gerichten finden Sie unter www.justiz.de.

Amtsgericht Flensburg – Insolvenzgericht – 05.01.2024

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