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Insolvenz: HIG Hausverwaltung Immobilienvermittlung und Gebäudeservice GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Bericht zur vorläufigen Insolvenzverwaltung

Aktenzeichen: 3608 IN 103/25
Gericht: Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Datum des Beschlusses: 09. Januar 2025


Beteiligte Parteien

  • Schuldnerin:
    HIG Hausverwaltung Immobilienvermittlung und Gebäudeservice GmbH
    Oberfeldstraße 24, 12683 Berlin
    Vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen Stasch
    Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister-Nr.: HRB 87919
  • Vorläufiger Insolvenzverwalter:
    Herr Rechtsanwalt Christian Otto
    Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin

Beschlussinhalte

  1. Anordnung der Sicherungsmaßnahmen:
    Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin wurden folgende Maßnahmen angeordnet:

    • Zwangsvollstreckung: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung, sind untersagt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Rechtsanwalt Christian Otto wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
  3. Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin:
    • Verfügungen über Vermögensgegenstände sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
    • Die Einziehung von Außenständen wurde untersagt.
  4. Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    • Sicherung und Erhaltung des Vermögens der Schuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
    • Berechtigung, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto gemäß BGH-Urteil vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) einzurichten.
    • Einholung von Auskünften bei Banken, Behörden, Versicherungen, Gerichten und anderen Dritten.
  5. Anweisungen an Drittschuldner:
    Drittschuldnern ist untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  6. Prüfauftrag:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, als Sachverständiger die Eröffnungsgründe und die ausreichende Deckung der Verfahrenskosten zu prüfen.
  7. Ermächtigungen:
    • Zugang zu Geschäftsräumen und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin.
    • Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere sowie deren Herausgabe auf Verlangen.
  8. Veröffentlichung:
    Der Beschluss wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsO elektronisch veröffentlicht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

  • Einreichung: Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin.
  • Elektronische Einreichung:
    • Dokumente müssen mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen oder über sichere Übermittlungswege übermittelt werden.
    • Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Zusammenfassung

Das Amtsgericht Charlottenburg hat im vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der HIG Hausverwaltung Immobilienvermittlung und Gebäudeservice GmbH Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens angeordnet. Die Verfügungsbefugnis der Schuldnerin wurde eingeschränkt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Vermögenswerte zu sichern, Zahlungen zu verwalten und Sachverhalte aufzuklären. Beteiligte können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen.


Datum der Bekanntmachung: 09. Januar 2025

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