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Insolvenz in Eigenverwaltung, unsere Presseanfrage an Daniel Blazek in Bezug auf die Golden Gate GmbH München

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Was ist eigentlich eine Insolvenz in Eigenverwaltung und wo liegen mögliche Interessenkollisionen? Kurz gesagt bedeutet die Insolvenz in Eigenverwaltung – siehe zum Beispiel bei MIFA oder Golden Gate -, dass der Insolvenzschuldner über die Insolvenzmasse selbst verfügen bzw. diese verwalten kann unter Aufsicht eines Sachwalters, wenn das Insolvenzgericht dem entsprechenden Antrag stattgibt. Ziel ist eine planmäßige Sanierung des Unternehmens.Voraussetzung ist, dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubigerschaft führen wird. Weitere Unterschiede hängen davon ab, ob der Antrag von dem Schuldner selbst oder aus dem Kreis der Gläubiger gestellt wurde. Der Sachwalter beaufsichtigt die Geschäftsführung und die wirtschaftliche Lage. Stellt er fest, dass Verzögerungen oder sonstige Nachteile für die Gläubigerschaft zu erwarten sind, hat er dies unverzüglich dem Gericht (und dem Gläubigerausschuss) zu melden. Der Sachwalter nimmt auch die Forderungen der Gläubiger entgegen und erfasst diese in der Tabelle. Die Eigenverwaltung wird vom Insolvenzgericht aufgehoben, wenn dies beantragt wird. Stellt ein Insolvenzgläubiger den Antrag, so muss der die vorbezeichnete Verzögerung bzw. die Nachteile durch die Beibehaltung zusätzlich glaubhaft machen. Ein Interessenkonflikt kann potenziell beim Sachwalter liegen, der oft der Geschäftsführung nahe steht, häufig auch in diese berufen wird. Gleichzeitig hat der Sachwalter aber auch im Gläubigerinteresse dafür zu sorgen, dass alles wirtschaftlich vernünftig läuft, die Geschäftsführung überwacht wird und keine sonstigen Nachteile durch die Eigenverwaltung entstehen.
Von besonderer Bedeutung ist auch die Tätigkeit des Gläubigerausschusses. Dieser vertritt einerseits die Interessen der Gläubiger und hat über die Sanierung mit zu entscheiden, zum Beispiel über die Auswahl von Investoren oder  bestimmten Einschnitten der Gläubigerinteressen.
All das müssen die Insolvenzgläubiger sehr gut im Auge behalten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Blazek

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

BEMK Rechtsanwälte
Niederwall 28
33602 Bielefeld
Tel.: 0521 977940-0
Fax: 0521 977940-10

1 Komment

  • Das ist doch alles graue Theorie.
    Der Schuldner kann doch machen was er will, selbst Vermögensverschiebungen sind ungestraft möglich.
    Regelmäßig sehen die Gerichte dem Treiben zu bzw. sie sehen sogar weg. Ist doch nicht das Geld des Gerichtes und trifft nur die Gläubiger.
    Da kann sich der vorläufige Gläubigerausschuss auf den Kopf stellen und mir den Ohren wackeln.
    Und der sog. „Sachwalter“ hat vor allem zwei Dinge im Blick :
    sein künftiges Mandat als Insolvenzverwalter und die Begleichung seiner Rechnungen.
    Daß für Letzteres genügend Masse verbliebt, dafür sorgt er gerade noch. Ansonsten gehen doch allen Beteiligten v.a. Gläubigerinteressen am Allerwertesten vorbei.
    Das ist wohl auch der Hauptgrund weshalb die Quoten für die Gläubiger am Ende meist nicht der Rede wert sind.
    Dieser Sachverhalt ist sowohl traurig als auch extrem wahr !

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