Bericht zum Insolvenzeröffnungsverfahren
Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 67g IN 388/24
Entscheidung vom 17.12.2024
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der My House AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 179376, hat das Amtsgericht Hamburg am 17.12.2024 um 12:29 Uhr die folgenden Maßnahmen angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Betroffene Gesellschaft:
- Firma: My House AG
- Sitz: Neuer Wall 80, 20354 Hamburg
- Vertretung: Gesetzlich vertreten durch den Vorstand
- Herrn Thomas Walter Werner Münzel
- Herrn Alexander Carsten Mathias Hupe
- Geschäftszweig:
Immobiliengeschäfte sowie damit zusammenhängende Geschäfte jedweder Art.
Anordnung des Gerichts:
- Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Oliver Dankert, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg, bestellt. - Zustimmungsvorbehalt:
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO). - Maßnahmen für Drittschuldner:
- Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Drittschuldner werden aufgefordert, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
- Einstellung und Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügung, gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
- Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Hamburg hat die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der My House AG angeordnet. Ziel dieser Maßnahmen ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und Gläubigerinteressen zu wahren. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Zahlungen an die Schuldnerin sind nur noch mit dessen Zustimmung möglich, und der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zur Einziehung und Verwaltung der Forderungen der Schuldnerin ermächtigt. Zudem wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen, vorläufig ausgesetzt.
Aktenzeichen: 67g IN 388/24
Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht, 17.12.2024
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