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Insolvenz: ADLER SMART SOLUTIONS GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 318/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139524 eingetragenen ADLER SMART SOLUTIONS GmbH, Caffamacherreihe 7, 20355 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tajo Adler,

Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Bewirtschaftung von Gebäuden und Objekten sowie die Übernahme von allgemeinen Verwaltungsaufgaben aller Art (Facilitymanagement), der Handel mit und Installation von erlaubnisfreien Geräten und Einrichtungen aller Art rund um die Immobilie (u.a. Markisen, Rollläden, Verschattung, Licht- und Gebäudetechnik, Equipment etc.), Handel mit und Errichtung von erlaubnisfreien Einrichtungen und technischen Anlagen (wie Photovoltaikanlagen und Ladestationen rund um das Thema erneuerbare Energien und neue Mobilität), Ausübung von Arbeiten des Elektrotechnikerhandwerks (wie Installation von Photovoltaikanlagen, Ladestationen, Speicher) sowie Anbietung Ökostrom nebst allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten aller Art, soweit diese nicht einer besonderen Erlaubnis bedürfen.

ist am 27.09.2024, um 12:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67a IN 318/24
Amtsgericht Hamburg, 27.09.2024

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