Amtsgericht
Osnabrück
Beschluss
62 IN 9/23
17.04.2023
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
HR Group GmbH & Co. KG, Am Tie 7, 49086 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 200004),
vertreten durch:
1. Gabriele Kreis-Schiemann, (Geschäftsführerin),
vertreten durch:
1.1. Uwe Johannes Niemann, (Geschäftsführer),
– Antragstellerin –
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 17.04.2023 um 09:10 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Str. 4, 80335 München, Tel.: 089/120 26 0, Fax: 089/120 26 127, E-Mail: info@gl-law.de.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Sonderkonto zu Gunsten der späteren Insolvenzmasse zu eröffnen, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und diese Gelder auf das vorbezeichnete Sonderkonto einzuzahlen bzw. auf diesem gutschreiben zu lassen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diesen zu zahlen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortführen; er soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
7. Der Beschluss vom 17.04.2023 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob die internationale Zuständigkeit gegeben ist, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 InsO); außerdem ist zu prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des von der Antragstellerin betriebenen Unternehmens bestehen. Zudem soll geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bestehen. Ferner soll der Sachverständige auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden.
9. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
10. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 StGB).
11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt nach Antrag der Antragstellerin.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und Erhalt des Betrieb der Antragstellerin zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Vollmer
Richterin am Amtsgericht
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