Update:
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
14.02.2023
– Insolvenzgericht –
61 IN 21/23
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH, vertr.d.d.GF Prof. Dirk Frank, Hessenring 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12536),
– Antragstellerin –
wird der Beschluss vom 09.02.2023 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der Name der Antragstellerin wie folgt lautet:
ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH
Lange
Richter am Amtsgericht
61 IN 21/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ISM GLOBAL DYNOMICS GmbH vertr.d.d.GF Prof. Dirk Frank, Hessenring 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12536), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau, Trakehner Straße 7 – 9, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/8509693-0, Fax: 069/8509693-29, E-Mail: frankfurt@pluta.net bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 09.02.2023
Kommentar hinterlassen