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Insolvenzantragsverfahren: Vorläufige Verwaltung für die d.i.i. 41. Wohnen A GmbH angeordnet

viarami (CC0), Pixabay
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Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der d.i.i. 41. Wohnen A GmbH, mit Sitz in der Akilindastraße 36, 82166 Gräfelfing, hat das Amtsgericht Wiesbaden am 22. November 2024, um 09:40 Uhr, die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Unternehmens angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 254286 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Dirk Willi Mennewisch aus Hamburg vertreten.

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thomas Rittmeister von der Kanzlei Reimer Rechtsanwälte in Frankfurt am Main bestellt. Die Kanzlei ist unter der Adresse Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, sowie telefonisch unter 069 203476-0 oder per E-Mail unter frankfurt@reimer-rae.de erreichbar.

Die Geschäftsführung der d.i.i. 41. Wohnen A GmbH darf fortan nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen der Gesellschaft verfügen. Diese Maßnahme dient dazu, das Vermögen der Antragstellerin zu sichern und mögliche nachteilige Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.

Aufforderung an Schuldner der Gesellschaft

Die Schuldner der d.i.i. 41. Wohnen A GmbH werden durch den Beschluss des Amtsgerichts aufgefordert, ihre Zahlungen oder sonstige Leistungen nur noch unter Beachtung der angeordneten Maßnahmen zu erbringen. Konkret bedeutet dies, dass Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen dürfen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Einsicht und Rechtsmittel

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Betroffene Parteien haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen:

  1. Sofortige Beschwerde durch die Antragstellerin: Die Antragstellerin kann die Entscheidung innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
  2. Beschwerde durch Gläubiger: Gläubiger können ebenfalls Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 geltend machen möchten.

Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beginnt entweder mit der Zustellung oder mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Erfolgt beides, ist das frühere Ereignis maßgeblich. Beschwerden können schriftlich beim Amtsgericht Wiesbaden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts eingereicht werden. Für die Wahrung der Frist ist jedoch der rechtzeitige Eingang bei dem zuständigen Gericht entscheidend.

Hintergrund zur d.i.i. 41. Wohnen A GmbH

Die d.i.i. 41. Wohnen A GmbH ist Teil eines größeren Netzwerks von Unternehmen im Immobiliensektor. Derzeit ist unklar, welche konkreten finanziellen Schwierigkeiten zur Beantragung des Insolvenzverfahrens geführt haben. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters signalisiert jedoch, dass ernsthafte wirtschaftliche Probleme vorliegen.

Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Das Insolvenzgericht wird in den nächsten Wochen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens gegeben sind.

Amtsgericht Wiesbaden, 22. November 2024

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