Bericht zu einem Insolvenzverfahren:
Am 03.08.2023 wurde am Amtsgericht Rottweil ein Beschluss im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AT Schönes Haus GmbH & Co. KG erlassen. Die Schuldnerin hat ihren Sitz in der Öschlestraße 30, 78628 Rottweil, und wird durch den Geschäftsführer Alex Tislitzki vertreten. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart mit der Register-Nr.: HRA 739796.
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag wurden bestimmte Maßnahmen angeordnet:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, sind untersagt, sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen wurden vorläufig eingestellt.
Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Thomas Troll, Heiligenbreite 19, 88662 Überlingen, bestellt. Die Schuldnerin darf nun über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Insolvenzverfahrens decken wird.
Die Schuldnerin wurde zudem verboten, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Des Weiteren wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen als vorläufiger Insolvenzverwalter zu eröffnen und über diese Konten zu verfügen. Er ist berechtigt, Masseverbindlichkeiten für die Kontoführung zu begründen.
Die Schulden der Schuldnerin (Drittschuldner) wurden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten und Zahlungen an die Schuldnerin zu unterlassen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Recht, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und Auskünfte zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin einzuholen.
Es wurde eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, nach der gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Die Frist für die Beschwerde beträgt zwei Wochen und ist bei dem Amtsgericht Rottweil, Königstraße 20, 78628 Rottweil, einzulegen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zudem beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und darüber Nachweis zu führen.
Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgte in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme.
Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsbehelfe auch als elektronisches Dokument eingelegt werden können, wobei eine Einlegung per E-Mail nicht zulässig ist. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln, sofern dies technisch möglich ist.
Die Entscheidung betrifft das Insolvenzverfahren der AT Schönes Haus GmbH & Co. KG und wurde am Amtsgericht Rottweil, dem Insolvenzgericht, erlassen.
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