Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 264/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 73096 eingetragenen BENEFITBeratungs- und Beteiligungsaktiengesellschaft, Feldbrunnenstraße 24, 20148 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstandin Frau Tanja Moll
Geschäftszweig:
Die Erbringung sämtlicher Tätigkeiten oder Dienstleistungen in Deutschland und im Ausland, die direkt oder indirekt mit der Beteiligung an Unternehmen des Wirtschaftslebens und ihrer Übertragung zusammenhängen, unabhängig von der Beteiligungshöhe. Grundsätzlich kann sich die Gesellschaft durch Einlagen, Abtretung, Fusion, Aktienzeichnung, Beteiligung, finanzielle Unterstützung oder jede andere Form der Beteiligung im Hinblick auf ihren Untemehmenszweck betätigen. Die Gesellschaft hat ebenfalls zum Unternehmenszweck, sei es in Deutschland oder im Ausland: – sämtliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die sich direkt oder indirekt mit der Vermarktung sämtlicher Produkte und der Beratung in sämtlichen Wirtschaftsangelegenheiten, Verwaltungs- und Sozialfragen, insbesondere der Leitung, Verwaltung und Restrukturierung, der Organisation, der Suche nach Partnern und Synergien, der Zentralisierung von Einkäufen befassen; – sämtliche Leistungen im Bereich Marketing, Marktstudien, Logistikzentren, Promotionsveranstaltungen eingeschlossen die Telekommunikations- und Informationstechnologien, die Beratung und die Gründung von Management, Verkauf, Import sämtlicher Artikel und Waren, sowie sämtlicher Dienstleistungen und Tätigkeiten im Bereich der Vermarktung von Immobilien; – der An- und Verkauf von Lizenzen aller Art. Ferner die Beratung auf allen vorgenannten Gebieten. Eine Tätigkeit, deren Ausübung einer behördlichen Genehmigung bedarf, übt die Gesellschaft nicht aus, es sei denn, sie ist im Besitz der Genehmigung.
ist am 02.09.2024, um 12:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 264/24
Amtsgericht Hamburg, 02.09.2024
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