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Insolvenz: Berlin, Franklinstraße 8 Immobilien GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
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Im Verfahren um den Insolvenzantrag der Berlin, Franklinstraße 8 Immobilien GmbH & Co. KG aus München, hat das Amtsgericht Charlottenburg entscheidende Schritte unternommen. Die Gesellschaft, die sich auf den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien spezialisiert hat, hat durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Chwátal, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.

Das Gericht hat am 9. Januar 2024 um 17:00 Uhr verschiedene vorläufige Maßnahmen angeordnet, um die Vermögenslage der Schuldnerin zu sichern. Dazu gehört das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin und die Einstellung bereits begonnener Maßnahmen, sofern unbewegliche Gegenstände nicht betroffen sind. Ferner wurde Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Jegliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen bedürfen nun seiner Zustimmung.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, ein Sonderkonto für die zukünftige Insolvenzmasse einzurichten und zu führen, sowie Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen. Zudem wurde den Kreditinstituten, die Konten der Schuldnerin führen, die Pflicht zur Auskunftserteilung auferlegt.

Schuldnern der Schuldnerin ist es untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Dieser ist auch damit beauftragt, Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und darüber Nachweis zu führen.

Gegen die Entscheidung kann binnen einer Frist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Diese ist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg einzureichen oder kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden, sofern das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht.

Zudem können Rechtsbehelfe als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein müssen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden sollen.

Diese vorläufigen Maßnahmen bleiben mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit elektronisch gespeichert und werden spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahme oder nach Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens gelöscht.

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