Amtsgericht Leipzig – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 403 IN 193/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BfS Betreibergesellschaft für Sozialeinrichtungen mbH, Eichaer Straße 44, 04683 Naunhof, Amtsgericht Leipzig , HRB 25424
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Heuser
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Heuser
Betreiberin des Altenpflegeheims Muldentalstift und der Sachsen-Klinik Naunhof – Fachklinik für orthopädische Rehabilitation, allesamt ebenda
Weiterer Beteiligter: Rechtsanwalt Joachim M. E. Voigt-Salus, Großer Brockhaus 1, 04103 Leipzig
-vorläufiger Insolvenzverwalter –
wird der Beschluss vom 31.01.2023 wegen Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ergänzt und mit Wirkung von heute, am 27.03.2023 um 14.00 Uhr zur weitergehenden Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
angeordnet:
1. Der Schuldnerin wird verboten über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen (allgemeines Verfügungsverbot § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO).
2. Im übrigen verbleibt es bei den Anordnungen im Beschluss vom 31.01.2023.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insol-venzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Ent-scheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Nie-derschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklä-rung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Dase elektro-nische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen oder – von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierüber können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-eu-ropa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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