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Insolvenz erledigt: DeHaV AG Deutscher Handwerksverbund

geralt (CC0), Pixabay
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Updtae 27 Februar 2024

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 12/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 176149 eingetragenen DeHaV AG Deutscher Handwerksverbund, Gertigstraße 24, 22303 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Amin Jacobi,

Geschäftszweig: Halten und Verwalten von Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte

sind die am 20.02.2024 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 26.02.2024 aufgehoben worden.

67a IN 12/24
Amtsgericht Hamburg, 26.02.2024

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 12/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 176149 eingetragenen DeHaV AG Deutscher Handwerksverbund, Gertigstraße 24, 22303 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Amin Jacobi,

Geschäftszweig: Halten und Verwalten von Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte

ist am 20.02.2024, um 12:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Sascha Khan,
Büschstraße 12, 20354 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67a IN 12/24
Amtsgericht Hamburg, 20.02.2024

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