Startseite Allgemeines Insolvenz: Dehne Topfpflanzen GmbH & Co. KG
Allgemeines

Insolvenz: Dehne Topfpflanzen GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

9 IN 134/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Dehne Topfpflanzen GmbH & Co. KG, Azaleenstr. 58, 26639 Wiesmoor (AG Aurich, HRA 201116), vertr. d.: 1. Dehne Dienstleistungs-GmbH, Azaleenstr. 87, 26639 Wiesmoor, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Lars Dehne, Azaleenstr. 58, 26639 Wiesmoor, (Geschäftsführer), ist am 30.09.2024 um 16:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Katharina Hansen, c/o Münzel & Böhm PartG mbB, Am Wall 190, 28195 Bremen, Tel.: +49 421 84 91 99-93, Fax: +49 421 89 67 64-99, E-Mail: mail2@muenzel-boehm.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Aurich, 30.09.2024

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Night News

1. Aufarbeitung des Anschlags von Magdeburg: Behörden unter Druck Nach dem verheerenden...

Allgemeines

BSW will sich umbenennen-wir hätten da ein paar Vorschläge

Bündnis für Soziale Werte Bewegung für Solidarität und Wandel Bündnis Sozialer Wandel...

Allgemeines

Der große Verzicht: VW-Manager üben sich im Heldentum

Die wohlhabenden Damen und Herren des VW-Managements sehen sich einer schier untragbaren...

Allgemeines

BMW und die Russland-Exporte: Eine Geschichte voller Überraschungen

Aus München kommt nicht nur die beste Weißwurst, sondern manchmal auch Export-Überraschungen....