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Insolvenzen: DPG Deutsche Parken Krohnskamp 33 GmbH und DPG Deutsche Parken Max-Brauer-Allee 59 GmbH

Ratfink1973 (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 27/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 152146 eingetragenen DPG Deutsche Parken Krohnskamp 33 GmbH, Alsterchaussee 17, 20149 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Vanessa Sophie Schmitt und Thomas Kwak

Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung von Parkplattformen, insbesondere am Standort Krohnskamp, einschließlich aller hiermit verbundenen Maßnahmen, insbesondere dem Bau und der gewerblichen Nutzung von Parkmodulen zum Parken von Kraftfahrzeugen jedweder Art, dem Erwerb und der Unterhaltung von Grundstücken, die Installation von Parkplattformen, der Erstellung und Unterhaltung von Internetseiten und Anwendungen (Apps), der Eintragung und dem sonstigen Schutz Marken, Domains, Patenten und sonstigen geistigen Eigentum sowie sämtliche mit dem Vorgenannten unmittelbar oder mittelbar verbundene Rechtshandlungen. Außerdem ist Gegenstand des Unternehmens der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung eigenen Vermögens und die Erbringung von Dienstleistungen für Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft, wobei die Gesellschaft keine Tätigkeiten ausübt, die einer behördlichen oder gerichtlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen.

ist am 29.01.2024, um 16:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67a IN 27/24
Amtsgericht Hamburg, 29.01.2024

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 28/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 167540 eingetragenen DPG Deutsche Parken Max-Brauer-Allee 59 GmbH, Alsterchaussee 17, 20149 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Vanessa Sophie Schmitt und Thomas Kwak,

Geschäftszweig: die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung von Parkplattformen, insbesondere am Standort Max-Brauer-Allee, einschließlich aller hiermit verbundenen Maßnahmen, insbesondere dem Bau und der gewerblichen Nutzung von Parkmodulen zum Parken von Kraftfahrzeugen jedweder Art, dem Erwerb und der Unterhaltung von Grundstücken, die Installation von Parkplattformen, der Erstellung und Unterhaltung von Internetseiten und Anwendungen (Apps), der Eintragung und dem sonstigen Schutz Marken, Domains, Patenten und sonstigen geistigen Eigentum sowie sämtliche mit dem Vorgenannten unmittelbar oder mittelbar verbundene Rechtshandlungen. Außerdem ist Gegenstand des Unternehmens der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung eigenen Vermögens und die Erbringung von Dienstleistungen für Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft, wobei die Gesellschaft keine Tätigkeiten ausübt, die einer behördlichen oder gerichtlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen.

ist am 29.01.2024, um 16:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67a IN 28/24
Amtsgericht Hamburg, 29.01.2024

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