Über das Vermögen der Firma Policenscout GmbH aus Erkner wurde das Insolvenzverfahren am 28.07.2014 eröffnet. Die Geschäftstätigkeit der Policenscout GmbH bezog sich auf den An- und Verkauf von Immobilien und deren Verwaltung sowie Durchführung artverwandter Geschäfte und der Erwerb von Firmenbeteiligungen, sowie Versicherungsmaklertätigkeit gemäß § 34 d Gewerbeordnung. Bilanzen wurden bereits seit 2011 nicht mehr im Unternehmensregister hinterlegt.
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 363/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma
PolicenScout GmbH, Friedrichstraße 53, 15537 Erkner, vertreten durch den
Geschäftsführer (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt(Oder), HRB 12687)
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.07.2014 um 12:00 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwalt Hartwig Albers
Lützowstraße 100
10785 Berlin
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Antrag ist am 15.06.2012 eingegangen.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung
zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und
Verfügungsrecht geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.09.2014 unter Beachtung des § 174
InsO bei dem Insolvenzverwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art
und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern
nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 14. Oktober 2014 um 11:00
Uhr.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über:
die Person des Insolvenzverwalters
die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
die Hinterlegungsstelle und die Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Die Termine finden statt im Gebäude des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser
Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder), Saal 401.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das
Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag
angebracht.
Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im
Termin vorzulegen.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist
die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht
Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen
Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu
Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) eingelegt. Die
schriftliche Form wird auch durch Einreichung einer Beschwerdeschrift per Telefax
oder als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach dem
Signaturgesetz gewahrt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen die Entscheidung Beschwerde
eingelegt werde. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Gerichtssprache ist
deutsch.
Frankfurt (Oder), 28. Juli 2014
Beier
Richter am Amtsgericht
Leave a comment