Insolvenzeröffnung zur Windreich GmbH

Published On: Dienstag, 03.12.2013By

Millionen von Anlegergeldern weg, vom Rest lebt jetzt der Insolvenzverwalter sicherlich die nächsten Jahre.gut.

Über das Vermögen der

Windreich GmbH, Esslinger Str. 11-15, 72649 Wolfschlugen (AG Stuttgart, HRB 744341),

vertreten durch:

Werner Heer, Esslinger Str. 11-15, 72649 Wolfschlugen, (Geschäftsführer),  

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, Johanna-Kinkel-Str. 2 – 4, 53175 Bonn,  wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.12.2013, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Holger Blümle, Danneckerstraße 52, 70182 Stuttgart, Tel.: 0711/23889-0, Fax: 0711/23889-30, E-Mail: mschulz@schubra.de.

 

 

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.02.2014 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

 

Die Tabelle mit den Forderungen und den Anmeldeunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.—————————————————————————————————————-

 

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit dem Beschluss vom 11.09.2013 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beendet.

Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:

 

  • Bank J. Safra Sarasin (Deutschland) AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Herrn Dr. Sven Schelo, c/o Linklaters LLP, Mainzer Landstr. 16, 60325 Frankfurt am Main

für die Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger

  • Fugro Consult GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch Herrn Wolfgang Müller, Wolfener Str. 36 U, 12681 Berlin

für die Gruppe der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen

  • Herr Rechtsanwalt Klaus Nieding, Nieding + Barth Rechtsanwaltsgesellschaft, An der Dammheide 10, 60486 Frankfurt

für die Gruppe der Anleihegläubiger

  • AREVA Wind GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Claudia-Meike Martens, Am Lunedeich 156, 27572 Bremerhaven

für die Gruppe der Lieferanten

  • Frau Alev Olguner, c/o Windreich GmbH, Esslinger Str. 11 – 15, 72649 Wolfschlugen

für die Gruppe der Arbeitnehmer

Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.

Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.

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Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin), ist am

 

 

Dienstag, 11.02.2014, 10:00 Uhr, Einlass ab 09:00 Uhr, Neckar Forum, Kultur und Kongress GmbH, großer Saal, Ebershaldenstr. 12, 73728 Esslingen

 

 

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

 

–       die Person des Insolvenzverwalters, § 57 InsO

–       den Gläubigerausschuss, § 68 InsO

–       die Bestimmung der Hinterlegungsstelle, § 149 InsO

–       die Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO

–       die Entscheidung über die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, §§160 InsO;

insbesondere: Veräußerung des Unternehmens, des Betriebs oder des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte; die Aufnahme eines Darlehens, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;

die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.

–       die Unternehmens- oder Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert, §§ 162,163 InsO

–       die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung bzw. Aufhebung der Eigenverwaltung, §§ 271, 272 InsO

–       die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens, § 157 InsO

und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

§ 160 Abs. 1 InsO: Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt.

Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 04.04.2014.

Die Tabelle mit den Forderungen und den Anmeldeunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang nach bestritten wird.

 

 

 

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