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Insolvenzeröffnung: AWO Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wiesbaden e.V. vertr.d.d.Vorst.Vors.: Wolfgang Hessenauer u.Franz Betz

geralt (CC0), Pixabay
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10 IN 299/20: Über das Vermögen des AWO Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wiesbaden e.V. vertr.d.d.Vorst.Vors.: Wolfgang Hessenauer u.Franz Betz, (stellv. Vorsitzender des Vorstandes), Nerotal 18, 65193 Wiesbaden (AG Wiesbaden , VR 1246), ist am 01.02.2021 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Kanzlei Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 3700 22 0, Fax: 069 / 3700 22 111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de.

 

Es wurde Eigenverwaltung des Schuldners angeordnet.

 

Der Schuldner ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).

 

Die Gläubiger werden aufgefordert:

 

  1. a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.2021 anzumelden;

 

  1. b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

 

Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 15.04.2021, 10:00 Uhr, 1.018, Justizzentrum, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Schuldner sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

 

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

 

  • die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

 

sowie gegebenenfalls über:

 

  • die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
    Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
    (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Schuldners (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

 

Hinweis:

 

Ø  Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Ø  Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

 

Löschungsfristen:

 

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

 

Ø  Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

Ø  Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelösch

2 Kommentare

  • Mir fehlt das Verständnis, dass ein Kreisverband, einer bundesweiten Wohlfahrtsorganisation,
    hier Konkurs gehen kann. Offensichtlich bin ich zu alt, um in diesen Neusprech- Zeiten, noch Vorgehensweisen überhaupt bewerten zu können.
    Oder ist es einfach so, dass bereits alle Wirtschaft in Bilanz Makulatur übergegangen, nach
    dem Thyssen Model ( im Brasilien-Abenteuer, mit Milliarden krachen gehen, und zurück in Deutschland im Aufzugsegment rumstänkern, und wieder krachen gehen) die Wohlfahrts-verbände, es als erste zu spüren bekommen?
    Natürlich möchte ich betrügerisches Handeln in den Vorständen ausschließen können!?!
    Die aktuellen Zeiten seit Jahrtausend Beginn, sind nicht spannend, sondern zerstörerisch!
    Damit zu viel privater Einfluss in staatlichen Obliegenheiten. Nach Zusammenbruch der
    Industrie 3.0, war der Impuls, das bedingungslose Grundeinkommen! Es wurde dem
    deutschen Volk unterschlagen, und nun fremden Zuwanderern gewehrt!
    Ist schon interessant, was während des Volks-Stubenarrest ( Corona ) so alles über
    die Klinge springt. Es ist das Gesamtbild als Produkt, einer Epoche wie von Georges Orwell
    im Buch „1984“ beschrieben. Bedaure aber ältere haben mehr gesehen!

    • Bei der AWO Wiesbaden (und auch Frankfurt) war Missmanagement, Abzocke und Vetternwirtschaft der Auslöser. Ganz tief hängen da auch SPD und Grüne mit drin.
      Einfach mal googeln…

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