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Insolvenzeröffnungsverfahren der CG Mariannen-Campus Nord GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
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Das Amtsgericht Leipzig hat im Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der CG Mariannen-Campus Nord GmbH & Co. KG, ansässig in der Haferkornstraße 7, 04129 Leipzig (HRA 18419), vertreten durch die Plagwitzer Gewerbepark Verwaltungs GmbH und deren Geschäftsführer Ulf Graichen, am 5. November 2024 folgende Maßnahmen angeordnet:

  1. Vorläufige Insolvenzverwaltung: Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin wurde am 5. November 2024 um 13:50 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
  2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer von der Kanzlei White & Case LLP, Hainstraße 8, 04109 Leipzig, wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Er ist telefonisch unter 0341 9625450 oder per E-Mail unter insoleipzig@whitecase.com erreichbar.
  3. Verfügungsbeschränkung: Die CG Mariannen-Campus Nord GmbH & Co. KG darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen.
  4. Überwachung und Sicherung des Vermögens: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten.
  5. Einziehung von Forderungen: Dr. Hackländer ist berechtigt, Forderungen, einschließlich Bankguthaben, auf ein von ihm eingerichtetes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
  6. Leistungsbeschränkung: Drittschuldner dürfen Zahlungen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser erteilt eine ausdrückliche Zustimmung zur Zahlung an die Schuldnerin.
  7. Befugnisse des Insolvenzverwalters: Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten, Nachforschungen anstellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern sowie von Banken, Finanz- und Sozialbehörden, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einholen.
  8. Einsichtnahme: Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einblick in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  9. Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen: Laufende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden vorläufig eingestellt, sofern diese keine unbeweglichen Gegenstände betreffen. Neue Vollstreckungsmaßnahmen sind ebenfalls untersagt, ausgenommen sind Verfahren zur Erteilung der Vermögensauskunft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich. Diese ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch einfache Postsendung, gilt diese drei Tage nach Aufgabe als zugestellt; bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach Veröffentlichung.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung der Anfechtung enthalten und von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Einreichung kann in Schriftform, zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument gemäß den Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) erfolgen.

Hinweis zur elektronischen Kommunikation: Die Beschwerde als elektronisches Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgen. Informationen hierzu sind unter https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php verfügbar.

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