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Insolvenzeröffnung

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Nun ist es doch soweit, das zweite große Versandhandelsunternehmen ist pleite. Das Insolvenzverfahren für zwei Unternehmensteile des Versandhändlers Neckermann – die Neckermann Logistik GmbH, Az: 810 IN 669/12 N, und die Neckermann.de GmbH, Az: 810 IN 670/12 N – ist am 01.10.2012 vom Amtsgericht Frankfurt eröffnet worden. Insolvenzverwalter sind die Rechtsanwälte Joachim Kühne und Dr. Michael Frege von der Kanzlei CMS Hasche, Sigle. Diese hatten auch das vorläufige Verfahren bereits begleitet.

Was bedeutet das für die Verbraucher, die Kunden bei Neckermann sind?

„Alleinige Ansprechpartner sind die als Insolvenzverwalter eingesetzten Rechtsanwälte. Bei Problemen sollte man sich generell an die Insolvenzverwalter wenden“, informiert Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Anzahlungen:
Im schlimmsten Fall gehen die Anzahlungen oder Vorauszahlungen in die Insolvenzmasse über. Der Insolvenzverwalter kann entscheiden, ob solche teilweise bereits erfüllten Geschäfte noch abgewickelt werden.

Bestellungen:
Wer auf Rechnung gekauft hat, muss die Ware auch bezahlen.
Wer bestellt hat und die Ware noch nicht erhalten hat, sollte sich an den Insolvenzverwalter wenden. Er entscheidet, ob er den Vertrag erfüllt.

Ratenkauf:
Die Raten für gelieferte Ware müssen auf jeden Fall weiter bezahlt werden.

Gewährleistung:
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht besteht weiterhin. Ist der Anspruch vor der Insolvenz entstanden, muss die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ob in diesem Fall Ansprüche auf Gewährleistung erfüllt werden, hängt vom Insolvenzverwalter ab. Entsteht der Anspruch erst nach dem eröffneten Verfahren, kann der Insolvenzverwalter wählen, ob er den Anspruch auf Reparatur oder Ersatzlieferung erfüllt oder nicht.

Garantie:
Von der Gewährleistung ist die freiwillige Garantie eines Herstellers zu unterscheiden. Ansprüche aus dieser Herstellergarantie bleiben von der Insolvenz des Händlers unberührt. Man kann dann direkt gegenüber dem Hersteller seine Garantieansprüche geltend machen.

Gutscheine:
Rechtlich gesehen bedeutet ein Gutschein, dass eine Forderung des Verbrauchers gegenüber dem Gutscheinaussteller besteht. Es handelt sich um eine Verbindlichkeit des Händlers. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, darf der Insolvenzverwalter keine Verbindlichkeiten mehr bedienen. Demzufolge besteht keine Möglichkeit mehr, den Gutschein einzulösen. Man kann diese Forderung aber zur Tabelle anmelden. Sollte noch Restvermögen vorhanden sein, kommt es auf Grund einer zu ermittelten Quote vermutlich zu einem weitaus geringeren Wert als der Gutschein wert ist.

Löschung der Daten:
Grundsätzlich haben die Verbraucher das Recht, die Löschung ihrer Daten auch individuell zu verlangen.

Quelle:VBZ Sachsen

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