Im Insolvenzfall der FIDUS Immobilienverwaltung GmbH, einem Unternehmen mit Sitz in Wunstorf und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover, hat das Amtsgericht Schwerin einige wichtige Maßnahmen angeordnet, um eine Verschlechterung der finanziellen Situation des Unternehmens zu verhindern. Diese Anordnungen wurden am 28. Dezember 2023 um 12:17 Uhr getroffen.
Zunächst wurde Rechtsanwalt Dr. Malte Köster aus Bremen als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser Schritt ist entscheidend, da alle Verfügungen des Unternehmens über sein Vermögen nun nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtsgültig sind. Diese Regelung ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt.
Darüber hinaus wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die gegen das Unternehmen eingeleitet wurden, einstweilen eingestellt. Dies betrifft sowohl bereits begonnene als auch zukünftige Maßnahmen, solange sie unbewegliche Gegenstände nicht betreffen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nun die Verantwortung, das Vermögen der FIDUS Immobilienverwaltung GmbH zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Eine seiner Aufgaben ist es auch zu prüfen, ob das Vermögen des Unternehmens ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Weiterhin hat das Gericht angeordnet, dass Gläubiger der FIDUS Immobilienverwaltung GmbH nicht mehr direkt an das Unternehmen zahlen dürfen. Stattdessen sollen alle Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden. Diese Anordnung ist entscheidend für die Verwaltung und Sicherung des Unternehmensvermögens während des Insolvenzverfahrens.
In diesem Zusammenhang wurden auch die Rechtsbehelfe erläutert. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schwerin zu erklären.
Diese Entscheidungen und Maßnahmen sind typische Schritte in einem Insolvenzverfahren, um das Vermögen des Schuldners zu schützen und eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten.
Schwerin
580 IN 789/23 |
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