2 IN 56/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Fosera Solarsystems GmbH & Co. KGaA, Hohnerstraße 6, 89079 Ulm, vertreten durch die Komplementärin Fosera Solarsystems Administration GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Catherine Adelmann
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 726528
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Bauer, Rosengasse 15, 89073 Ulm, Gz.: 338/24 OB38
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
In Ergänzung des Beschlusses vom 08.02.2024 wird der vorläufige Insolvenzverwalter Herr Dipl. Wirtschaftsjurist Tobias Sorg, c/o dmp solutions GmbH, Frauenstraße 14, 89073 Ulm ermächtigt
ohne die Zustimmung der Schuldnerin Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld insbesondere hinsichtlich Forderungen des vorfinanzierenden Kreditinstituts bezüglich Kosten, Zinsen und etwaiger von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstatteter Differenzbeträge in Höhe von monatlich bis zu EUR BETRAG zu begründen,
ohne Zustimmung der Schuldnerin Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO zur Wiederherstellung und Sicherstellung des üblichen Geschäftsablaufs insbesondere für die Aufrechterhaltung der telefonischen Erreichbarkeit der Schuldnerin, der erforderlichen Energieversorgung und Zahlungszusagen gegenüber Lieferanten in Höhe von monatlich insgesamt bis zum EUR BETRAG zu begründen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ulm
Zeughausgasse 14
89073 Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ulm – Insolvenzgericht – 15.02.2024
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