69 IN 45/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Fuchs-Bau-Gesellschaft mbH, Käthe-Kruse-Straße 33, 26160 Bad Zwischenahn (AG Oldenburg, HRB 206896), vertr. d.: Elias Kan, Käthe-Kruse-Straße 33, 26160 Bad Zwischenahn, (Geschäftsführer), ist am 13.03.2024 um 11.48 Uhr ein besonderes Verfügungsverbot angeordnet worden.
Der Antragsgegnerin wurde ein besonderes Verfügungsverbot hinsichtlich ihrer Daten (insbesondere: Buchhaltung, Lohnunterlagen, Bankunterlagen) – sowohl in körperlicher als auch in elektronischer Form – sowie hinsichtlich diesbezüglicher Auskunftsansprüche zu ihren Daten gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Banken, Sparkassen, Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern) auferlegt.
Die Verfügungsbefugnis geht insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Martin Schroth über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, über die Daten der Antragsgegnerin zu verfügen und Auskünfte bei Dritten einzuholen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 13.03.2024
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