Geschäfts-Nr.: 9 IN 288/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GERBAU GmbH & Co. KG, Saarlandstr. 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 86485), vertr. d.: 1. GERBAU Verwaltungs GmbH, Saarlandstraße 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ilja Gerlinski, (Geschäftsführer), ist am 21.05.2024 um 17:55 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Hanz, c/o Rechtsanwälte Roth, Klein, Gilcher & Partner, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/4400413, Fax: 0621/4400455 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 21.05.2024
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