Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 193/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der GERCHGROUP Einkaufs-GbR Köln Laurenz Carré, Gustaf-Gründgens-Platz 5, 40211 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen GERCHGROUP Köln Laurenz Carré 1 UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mathias Düsterdick, Herrn Christoph Hüttemann und GERCHGROUP Köln Laurenz Carré 2 UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christoph Hüttemann, Herrn Mathias Düsterdick, und GERCHGROUP Köln Laurenz Carré 3 UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mathias Düsterdick, Herrn Christoph Hüttemann und GERCHGROUP Köln Laurenz Carré 7 UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mathias Düsterdick, Herrn Christoph Hüttemann und GERCHGROUP Köln Laurenz Carré 5 UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mathias Düsterdick, Herrn Christoph Hüttemann und GERCHGROUP Köln Laurenz Carré 6 UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mathias Düsterdick, Herrn Christoph Hüttemann und GERCHGROUP Köln Laurenz Carré 4 UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mathias Düsterdick und Herrn Christoph Hüttemann,
ist am 09.11.2023, um 15:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens M. Schmidt, Scheibenstraße 45, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
503 IN 193/23
Amtsgericht Düsseldorf, 09.11.2023
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Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 191/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der GERCHGROUP Einkaufs-GbR Köln Laurenz Carré Nord, Gustaf-Gründgens-Platz 5, 40211 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen GERCHGROUP Köln Laurenz Carré 1 UG (haftungsbeschränkt, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mathias Düsterdick, Herrn Christoph Hüttemann und GERCHGROUP Köln Laurenz Carré 4 UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mathias Düsterdick, Herrn Christoph Hüttemann und GERCHGROUP Köln Laurenz Carré 3 UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mathias Düsterdick, Herrn Christoph Hüttemann und GERCHGROUP Köln Laurenz Carré 2 UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mathias Düsterdick und Herrn Christoph Hüttemann,
ist am 09.11.2023, um 15:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens M. Schmidt, Scheibenstraße 45, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
503 IN 191/23
Amtsgericht Düsseldorf, 09.11.2023
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Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 192/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der GERCHGROUP Einkaufs-GbR Köln Laurenz Carré Süd, Gustaf-Gründgens-Platz 5, 40211 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen GERCHGROUP Köln Laurenz Carré 7 UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mathias Düsterdick, Herrn Christoph Hüttemann und GERCHGROUP Köln Laurenz Carré 6 UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mathias Düsterdick und Herrn Christoph Hüttemann,
ist am 09.11.2023, um 00:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens M. Schmidt, Scheibenstraße 45, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
503 IN 192/23
Amtsgericht Düsseldorf, 09.11.2023
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