Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 164 IN 66/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5817 eingetragenen haus 12 infra GmbH & Co. KG, Marler Str. 100, 45896 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 15198 eingetragene haus 12 verwaltungs GmbH, Marler Str. 100, 45896 Gelsenkirchen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Gauger, Marler Str. 100, 45896 Gelsenkirchen, und Herrn Roland Bernert, Marler Str. 100, 45896 Gelsenkirchen,
ist am 14.07.2023, um 13:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Ruhrallee 185, 45136 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
164 IN 66/23
Amtsgericht Essen, 14.07.2023
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Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 164 IN 63/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5872 eingetragenen haus 12 NETZE GmbH & Co. KG, Marler Str.100, 45896 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 15198 eingetragene haus 12 verwaltungs GmbH, Marler Str. 100, 45896 Gelsenkirchen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Roland Bernert, Arenfelsstr. 18, 45891 Gelsenkirchen,
ist am 14.07.2023, um 13:08 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Ruhrallee 185, 45136 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
164 IN 63/23
Amtsgericht Essen, 14.07.202
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Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 164 IN 65/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5475 eingetragenen haus 12 west GmbH & Co. KG, Marler Str. 100, 45896 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 15198 eingetragene haus 12 verwaltungs GmbH, Marler Str. 100, 45896 Gelsenkirchen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Gauger, Marler Str. 100, 45896 Gelsenkirchen, und Herrn Roland Bernert, Marler Str. 100 , 45896 Gelsenkirchen,
ist am 14.07.2023, um 13:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Ruhrallee 185, 45136 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
164 IN 65/23
Amtsgericht Essen, 14.07.2023
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Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 164 IN 64/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 15198 eingetragenen haus 12 verwaltungs GmbH, Marler Str. 100, 45896 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Roland Bernert, Marler Str. 100, 45896 Gelsenkirchen
Geschäftszweig: Übernahme der Geschäftsführung und Haftung für die Kommanditgesellschaften
ist am 14.07.2023, um 13:09 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Ruhrallee 185, 45136 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
164 IN 64/23
Amtsgericht Essen, 14.07.2023
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