3 a IN 268/24 Sp
13.08.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
invesio GmbH, Dieselstraße 4, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 66059), vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Bartl, ebenda
– Antragstellerin und Schuldnerin –
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
– Sachverständiger und vorläufiger Insolvenzverwalter –
hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 13.08.2024 beschlossen:
1. Der Insolvenzantrag ist wirksam zurückgenommen worden.
2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Anordnungen aus den Beschlüssen vom 22.07.2024 und 02.08.2024, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird aufgehoben.
4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird festgesetzt.
Gründe:
Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat seinen Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 12.08.2024 zurückgenommen.
Die Rücknahme ist wirksam, ihr steht insbesondere nicht der Erlass der Verfügungsbeschränkung eines Zustimmungsvorbehalts und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters entgegen. Weiterhin kommt es zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nicht darauf an, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Feststellung der Rücknahme erfolgt klarstellend gemäß § 4 InsO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen (§ 269 Abs. 1 ZPO i.V.m. 4 InsO).
Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes des Verfahrens folgt aus § 58 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über die Kostentragung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen
oder bei dem
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Richter am Amtsgericht
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