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Keine Insolvenz mangels Masse: IVM Gesellschaft für Immobilienbesitz und Marketing mbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
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10 IN 18/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der IVM Gesellschaft für Immobilienbesitz und Marketing mbH & Co. KG, Westwall 11, 34497 Korbach (AG Korbach, HRA 511), vertr. d.: 1. IVM Verwaltungsgesellschaft mbH, Westwall 11, 34497 Korbach, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Georg F. Sticherling, Kreuzstraße 44, 41363 Jüchen, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26.08.2023 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Korbach eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Korbach an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Korbach, 26.08.2023

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