Insolvenz: Kalo Holding GmbH

Published On: Dienstag, 12.03.2024By Tags:

1542 IN 220/24
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In dem Verfahren über den Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Kalo Holding GmbH, Ottostraße 5, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 222801
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte HGW Rechtsanwälte, Wilhelmstraße 19, 35392 Gießen, Gz.: W 23/000627
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Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 12.03.2024 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Manuela Pietzsch, Dachauer Straße 140, 80637 München, Telefon: +49(89)31 86 86 88, Email: inso@ra-pietzsch.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.
|Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Schuldnerin auf ein von ihr einzurichtendes Insolvenz-Sonderkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, diese stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
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|Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Kassenguthaben der Schuldnerin auf ein Insolvenz-Sonderkonto einzuziehen.
|Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, ein Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen.
|Der Schuldnerin wird gem. § 21 Abs. 1 InsO verboten, über die von ihr an Gesellschaften gehaltenen Geschäftsanteile oder Unternehmensbeteiligungen zu verfügen und sämtliche Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis geltend zu machen, einschließlich des Rechts, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, eine Gesellschafterversammlung durchzuführen und das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung auszuüben. In diesem Umfang geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, einschließlich des Rechts, sämtliche Gesellschafterrechte einschließlich der Rechte im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen geltend zu machen, auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Das vorgenannte Verfügungsverbot gilt für sämtliche Unternehmensbeteiligungen der Schuldnerin, insbesondere, aber nicht abschließenden für die Beteiligungen der Schuldnerin an folgenden Gesellschaften:
– Kalo Vorrat I GmbH (Amtsgericht München HRB 244395)
– Kalo Eisenach GmbH (Amtsgericht München HRB 236867)
– Kalo Vorrat II GmbH (Amtsgericht München HRB 244396)
– Kalo Vorrat III GmbH (Amtsgericht München HRB 251646)
– Kalo Lüdenscheid GmbH (Amtsgericht München HRB 242184)
– E-Carl-Wolff-Straße GmbH (Amtsgericht München HRB 244398)
– Kalo Essen GmbH (Amtsgericht München HRB 239488)
– Projekta VI GmbH (Amtsgericht München HRB 246659)
– Omega Projekt Rupprechtstraße GmbH (Amtsgericht München HRB 226124)
– NRK Real Estate 55 GmbH (Amtsgericht München HRB 264201)
– NRK Real Estate 77 GmbH (Amtsgericht München HRB 264153)
NRK Real Estate 99 GmbH (Amtsgericht München HRB 266694)
Bodenwert Immobilien AG (Amtsgericht München HRB 208446)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 12.03.2024

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