Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 135/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 96328 eingetragenen Kinetos Charging Technology GmbH, Stolberger Str. 321 B, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Mandl, Köln
Geschäftszweig: die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von elektronischer Ladetechnik, insbesondere bidirektionaler Ladetechnik für On-Board-Charger und für Wallboxen zur Verwendung für Elektrofahrzeuge.
ist am 02.08.2023, um 18:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kennedyplatz 2, 50679 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70f IN 135/23
Amtsgericht Köln, 02.08.2023
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 134/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 35400 eingetragenen Kinetos Technology GmbH & Co. KG, Stolberger Str. 321 B, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 105718 eingetragene Kinetos Technology Management GmbH, Stolberger Str. 321 B, 50933 Köln, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Mandl, Köln
ist am 02.08.2023, um 18:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kennedyplatz 2, 50679 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70f IN 134/23
Amtsgericht Köln, 02.08.2023
Kommentar hinterlassen