Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 932/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Knoll Consulting AG, Raschwitzer Straße 52, 04416 Markkleeberg, Amtsgericht Frankfurt am Main , HRB 98677
vertreten durch den Vorstand Olaf Christian Bank
wird heute, am 11.06.2024 um 14.30 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
angeordnet:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Björn Frische, Augustusplatz 9, 04109 Leipzig, bestellt (§ §§ § 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 InsO).
Verfügungen der Schuldnerin ü über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, § § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO
(allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe das Vermögen der Schuldnerin zu sichern
und zu erhalten. Er ist berechtigt es zu diesem Zweck in Besitz zu nehmen und
Forderungen der Schuldnerin, auch Bankguthaben, einzuziehen.
Er wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion als
vorläufiger Insolvenzverwalter auf eigenen Namen für die zukünftige Masse neue Konten
(sog. Insolvenzsonderkonten) zu eröffnen und hierüber zu verfügen sowie in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten und gegebenenfalls anfallende Zinsen Verbindlichkeiten im Rang
von Masseverbindlichkeiten nach § § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn
dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, einzuziehen.
Hinweis:
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts ist noch nicht hinreichend geklärt.
Der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen steht dies aber nicht entgegen, da es sich hierbei
um den einzigen bislang bekannten, dessen Zulässigkeit womöglich entgegenstehenden
Umstand handelt, welcher in der Sphäre der Schuldnerin wurzelt und ü über den sich das angerufene Insolvenzgericht während des Insolvenzeröffnungsverfahren letzte Gewissheit verschaffen kann (siehe BGH, Beschluss vom 22.03.2007, AZ.: IX ZB 164/06; m. w. N.,
ZInsO 2007, 440).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde
bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet
wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch ö öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum
der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der
Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
und gemäß § 4 ERVV ü übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht
mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur ü übermittelt werden dürfen
oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Ü Übermittlungswege,
die in § § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierüber können ü über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/
elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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