Insolvenz: Kriemaro Bauunternehmung GmbH

Published On: Freitag, 22.12.2023By Tags:

Betreff: Mitteilung bezüglich des Insolvenzverfahrens Aktenzeichen: 51 IN 633/23

wir möchten Sie darüber informieren, dass in dem Verfahren betreffend den Antrag der Kriemaro Bauunternehmung GmbH, ansässig in Tuchbleiche 5, 69181 Leimen und vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Funkert, vor dem Amtsgericht Mannheim, Registergericht, unter dem Aktenzeichen HRB 739982 ein Beschluss ergangen ist.

Gemäß diesem Beschluss, datiert auf den 21.12.2023, um 17:00 Uhr, werden bis zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Kriemaro Bauunternehmung GmbH folgende Maßnahmen angeordnet:

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. jur. Norman Häring, ansässig in Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten, sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird.

Des Weiteren ist der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, Sonderkonten zu eröffnen und Masseverbindlichkeiten zu begründen. Die Konten führende Kreditinstitute sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist außerdem berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und alle erforderlichen Auskünfte zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin zu verlangen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ebenfalls damit beauftragt, zu prüfen, ob ein maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Veröffentlichung dieser Mitteilung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert wird. Im Falle der Eröffnung erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens.

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Verkündung der Entscheidung oder, sofern diese nicht verkündet wird, ab deren Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg, einzureichen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Sollte die internationale Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden, haben auch der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners das Recht, eine sofortige Beschwerde einzulegen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Rechtsbehelfe auch als elektronische Dokumente eingelegt werden können. Eine Einlegung per E-Mail ist jedoch nicht gestattet. Weitere Informationen dazu finden Sie auf www.ejustice-bw.de.

Bitte beachten Sie, dass schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung muss glaubhaft gemacht werden, falls diese aus technischen Gründen nicht möglich ist.

Bei Fragen oder für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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