71 IN 26/24 NOM: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Lapur GmbH, Lange Lage 6-8, 37154 Northeim (AG Göttingen, HRB 130309), vertr. d.: 1. Dr. Stephan Jauer, (Geschäftsführer), 2. Christian Paar, (Geschäftsführer), ist am 25.03.2024 um 09:00 Uhr folgendes angeordnet worden:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert, c/o Eckert RAe StB Partnerschaftsgesellschaft mbB, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511/6262870, Fax: 0511/62628710 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2, 2. Halbsatz InsO wird angeordnet, daß Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind. Es wird der Antragstellerin insbesondere untersagt, ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters Gegenstände seines Vermögens zu veräußern und/oder zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Kreditinstitute dürfen Zahlungseingänge für die Antragstellerin nicht mehr verrechnen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt. Dies gilt nicht für unbewegliche Gegenstände und für vor Erlaß dieses Beschlusses erfolgte Pfändungen von Arbeitseinkommen der Antragstellerin.
Amtsgericht Göttingen, 25.03.2024
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