Bericht zur vorläufigen Insolvenzanordnung
Amtsgericht Baden-Baden – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 11 IN 603/24
Datum der Anordnung: 23.12.2024, 11:45 Uhr
1. Betroffene Gesellschaft:
mbw Metall- und Vorrichtungsbau GmbH & Co. KG
Adresse: Victoria Boulevard K 100, 77836 Rheinmünster
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Handelsregister-Nr.: HRA 211053
Persönlich haftende Gesellschafterin: mbw Metall- und Vorrichtungsbau Verwaltungs GmbH
Vertreten durch: Vanessa Schmidt (Geschäftsführerin)
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schleich & Partner mbB
Adresse: Bismarckallee 15, 79098 Freiburg
Aktenzeichen: 473-24/ir/ia
2. Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung:
Am 23.12.2024 hat das Amtsgericht Baden-Baden zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21, 22 InsO).
3. Kernpunkte der Anordnung:
Allgemeines Verfügungsverbot:
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl
Adresse: Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern
Telefon: 07841/7080
Telefax: 07841/708301
Zivilrechtliche Auswirkungen (§ 240 ZPO):
Gerichtlich anhängige Zivilrechtsstreitigkeiten werden unterbrochen.
Einstellung und Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (inkl. Arrest oder einstweilige Verfügung) gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
4. Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Vermögenssicherung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen.
Prüfpflichten:
Er prüft:
Ob das Vermögen der Schuldnerin zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.
Ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist.
Befugnisse:
Einziehung von Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin.
Entgegennahme eingehender Gelder.
Befragung von Kreditinstituten der Schuldnerin.
Zugang und Nachforschung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere nehmen und diese bei Bedarf einziehen.
5. Auswirkungen auf Schuldner und Drittschuldner:
Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin:
Drittschuldner (Schuldner der Schuldnerin) dürfen nur noch Zahlungen oder Leistungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Ermächtigung zur Mitteilung des Beschlusses:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, den Beschluss an Drittschuldner zuzustellen und die Zustellung zu dokumentieren (§ 23 Abs. 1 S. 2 InsO).
6. Hinweise zur Veröffentlichung und Speicherung:
Der Beschluss wurde im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und wird dort bis zur Wirksamkeit der Anordnung gespeichert.
Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV).
7. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden:
Frist:
Zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.
Einreichung:
Amtsgericht Baden-Baden, Gutenbergstraße 17, 76532 Baden-Baden
Alternativ: Vor der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts (Frist gewahrt, wenn der Eingang rechtzeitig beim Amtsgericht Baden-Baden erfolgt).
Form:
Schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Die Beschwerde muss unterzeichnet sein, die Bezeichnung des Beschlusses und den Umfang der Anfechtung enthalten.
Elektronische Einreichung:
Eine einfache E-Mail ist unzulässig.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Weitere Hinweise zur elektronischen Kommunikation sind unter www.ejustice-bw.de verfügbar.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Baden-Baden hat im Verfahren der mbw Metall- und Vorrichtungsbau GmbH & Co. KG ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, übertragen. Die Schuldnerin darf nicht mehr über ihr Vermögen verfügen, und Drittschuldner wurden angewiesen, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Ziel ist es, das Vermögen zu sichern und eine Fortführung des Unternehmens zu prüfen.
Amtsgericht Baden-Baden, 23.12.2024
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