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viarami (CC0), Pixabay
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Bericht zur vorläufigen Insolvenzanordnung
Amtsgericht Baden-Baden – Insolvenzgericht

Aktenzeichen: 11 IN 602/24
Datum der Anordnung: 23.12.2024, 11:00 Uhr

1. Betroffene Gesellschaft:
mbw Vermögensverwaltung Beteiligungs GmbH

Adresse: Victoria Boulevard K 100, 77836 Rheinmünster
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Handelsregister-Nr.: HRB 211115
Vertreten durch: Vanessa Schmidt (Geschäftsführerin)

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schleich & Partner mbB

Adresse: Bismarckallee 15, 79098 Freiburg
Aktenzeichen: 473-24/ir/ia

2. Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung:
Das Amtsgericht Baden-Baden hat zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21, 22 InsO).

3. Kernpunkte der Anordnung:

Allgemeines Verfügungsverbot:
Die Schuldnerin darf nicht mehr eigenständig über ihr Vermögen verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl
Adresse: Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern
Telefon: 07841/7080
Telefax: 07841/708301

Zivilrechtliche Auswirkungen (§ 240 ZPO):
Alle gerichtlich anhängigen Zivilrechtsstreitigkeiten werden unterbrochen.

Einstellung und Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung) werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

4. Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters:

Sicherung und Überwachung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und deren wirtschaftliche Lage zu überwachen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).

Prüfung der Verfahrenskosten:
Der Verwalter prüft, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Befugnisse:
Übernahme der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin.
Einziehung von Forderungen und Guthaben der Schuldnerin sowie Entgegennahme eingehender Gelder.
Befragung von Kreditinstituten und Verpflichtung zur Auskunftserteilung.

Zugang und Nachforschung:
Der Verwalter darf die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Bücher und Geschäftspapiere einsehen sowie alle erforderlichen Auskünfte einholen.

5. Auswirkungen auf Schuldner und Drittschuldner:

Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin:
Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) dürfen nur noch Zahlungen oder Leistungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Zustellungen durch den Verwalter:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, den Beschluss an Drittschuldner zuzustellen und die Zustellung zu dokumentieren (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).

6. Prüfung und Berichterstattung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen:

Ob ein Eröffnungsgrund nach der Rechtsform der Schuldnerin vorliegt.
Welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

7. Veröffentlichung und Löschung:

Der Beschluss wurde im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht.
Die Löschung der Veröffentlichung erfolgt:
Spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenseröffnung (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV).
Spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme bei Nichteröffnung (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

8. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden:

Frist:
Zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

Einreichung:
Amtsgericht Baden-Baden, Gutenbergstraße 17, 76532 Baden-Baden
Alternativ: Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts (Frist gewahrt, wenn rechtzeitig beim Amtsgericht Baden-Baden eingegangen).

Form:
Schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll.
Beschwerde muss unterzeichnet sein und den angefochtenen Beschluss sowie den Umfang der Anfechtung bezeichnen.

Elektronische Einreichung:
Eine Einreichung per einfacher E-Mail ist unzulässig.
Elektronische Dokumente müssen mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Details zur elektronischen Kommunikation unter: www.ejustice-bw.de.

Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Baden-Baden hat am 23.12.2024 ein allgemeines Verfügungsverbot über das Vermögen der mbw Vermögensverwaltung Beteiligungs GmbH angeordnet. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wurde auf den vorläufigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, übertragen. Ziel ist die Sicherung und Überprüfung des Vermögens sowie die Klärung der Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Amtsgericht Baden-Baden, 23.12.2024

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