6 IN 253/23 Bad Neuenahr-Ahrweiler: Im Insolvenzantragsverfahren der Medical Service Höber GmbH & Co. KG, ansässig in Im Broel 22, 53518 Adenau und eingetragen beim Amtsgericht Koblenz unter HRA 21510, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Höber Verwaltungs GmbH, Bergstraße 6, 56729 Siebenbach, sowie deren Geschäftsführer Steffen J. C. Höber, Neideck 9, 56729 Siebenbach, wurde am 2. Januar 2024 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Infolge dieser Anordnung sind Verfügungen der Medical Service Höber GmbH & Co. KG nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, bestellt.
Die Gläubiger der Antragstellerin sind aufgefordert, künftige Leistungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin mittels sofortiger Beschwerde vorgehen. Zudem steht es jedem Gläubiger frei, eine sofortige Beschwerde einzulegen, falls die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 in Frage gestellt werden soll.
Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstraße 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, eingereicht werden. Die Frist beginnt entweder mit der Zustellung oder der Verkündung der Entscheidung. Sollte die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung. Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Wichtig ist, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet und sowohl die angefochtene Entscheidung bezeichnet als auch der Einspruch gegen diese erklärt wird. Bei Teilanfechtungen muss der Umfang der Anfechtung spezifiziert werden. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.
Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat diesen Beschluss am 2. Januar 2024 gefasst.
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